Fristverlängerung bis 31.8.2021
Ein herausforderndes Jahr 2020 geht zu Ende
Nun also doch! Am beschlossen die beiden Koalitionsfraktionen, für Steuerberater die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 bis zum zu verlängern. Zur Begründung heißt es in den Pressemitteilungen wörtlich: „Die Steuerberaterinnen und Steuerberater leisten in der Corona-Krise einen unverzichtbaren Beitrag dazu, dass die staatliche Hilfe bei den Corona-geschädigten Unternehmen und Selbständigen ankommt. Dabei sollen sie nicht in die Situation kommen, zwischen Corona-Hilfsanträgen einerseits und der fristgerechten Abgabe von Steuererklärungen andererseits entscheiden zu müssen.“ Damit wird das Argument der Bundessteuerberaterkammer und des Deutschen Steuerberaterverbandes aufgegriffen, die sich über die inzwischen schon als „untergesetzliche Sofortmaßnahme“ mit vollzogene „kleine Fristverlängerung“ bis sehr enttäuscht gezeigt hatten (s. dazu das Gast-Editorial von Schwab in NWB 50/2020 S. 3673). Zu Zinsvorteilen in Erstattungsfällen soll es durch die gesetzliche Fristverlängerung jedoch nicht kommen, darauf weisen die Koalitionsfraktionen ausdrücklich hin. Der umgekehrte Fall der ab dem drohenden Nachzahlungszinsen wird zwar nicht ausdrücklich angesprochen, soll aber – wie zu hören ist – ebenfalls gesetzlich ausgeschlossen werden. Anfang Januar wird mit einer Formulierungshilfe für das Bundeskabinett gerechnet. Wir werden berichten.
In die Verlängerung gehen auch die Coronahilfen. So wird die Novemberhilfe, die die von den temporären Schließungen direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Einrichtungen unterstützt, als Dezemberhilfe für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert. Die Überbrückungshilfe, die nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert wird, unterstützt Unternehmen, Soloselbständige sowie Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Dieses Programm gilt auch für Unternehmen, die von den Schließungen ab betroffen sind. Einen Überblick über den aktuellen Stand der November-/Dezemberhilfen, der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe für Soloselbständige gibt Jahn auf .
Keine Fristverlängerung brauchte das Jahressteuergesetz 2020, dem der Bundesrat in seiner letzten Sitzung dieses Jahres am zugestimmt hat. Der Regierungsentwurf hat im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch einige Änderungen und Ergänzungen erfahren, hauptsächlich im Gemeinnützigkeitsrecht und in einzelnen Corona-Maßnahmen (Stichwort Homeoffice). Mehr dazu erfahren Sie im Januar in der NWB.
Kommen Sie gut ins neue Jahr und bleiben Sie gesund!
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2020 Seite 3857
FAAAH-67331