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Rückgabegewinn bei Anteilen an Immobilienfonds im Betriebsvermögen
Die von § 2 Abs. 1 InvStG 2004 nicht erfasste Ausschüttung eines sog. Liquiditätsüberhangs („negativ thesaurierte Erträge“) führt im Rahmen der betrieblichen Bewertung der Investmentfonds-Anteile des Ausschüttungsempfängers nicht zu einer Minderung der Anschaffungskosten; vielmehr ist ein passiver Ausgleichsposten zu bilden, der im Zeitpunkt der Rückgabe/Veräußerung gewinnerhöhend aufzulösen ist (Bezug: § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 4, § 8 Abs. 5 InvStG 2004; § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 255 Abs. 1 HGB; § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 45 KAGG).
(1) Die Klägerin, eine Sparkasse in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts i. S. des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen, ist an mehreren, dem Investmentgesetz (InvG) unterliegenden Immobilienfonds beteiligt. Diese nahmen in den Streitjahren 2007 bis 2010 auch Aussc...