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Grunderwerbsteuer | Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach Kaufpreisherabsetzung
Die Herabsetzung der Gegenleistung i. S. des § 16 Abs. 3 GrEStG ermöglicht keine Änderung der festgesetzten Grunderwerbsteuer als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Bezug: § 16 Abs. 3, Abs. 4 GrEStG; § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).
Wird die Gegenleistung für ein erworbenes Grundstück herabgesetzt, so wird auf Antrag u. a. nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG die bereits festgesetzte Grunderwerbsteuer entsprechend herabgesetzt, wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet. Der Antrag muss vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden. Wird er wie im Urteilsfall erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer gestellt, stellt § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO keine Rechtsgrundlage zur Änderung des bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheids dar. Die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage kann dann nicht mehr steuermind...