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Wie sind erhaltene und geleistete Anzahlungen zu buchen?
Darstellung inklusive der umsatzsteuerlichen Besonderheiten anhand von Praxisbeispielen
Anzahlungen für bis zu einem bestimmten Grad erbrachte oder später auszuführende Leistungen sind in vielen Wirtschaftsbereichen üblich. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die steuerrechtliche und handelsrechtliche Bilanzierung von erhaltenen und geleisteten Anzahlungen. Darüber hinaus werden die umsatzsteuerlichen Besonderheiten dargestellt und dabei auch auf die Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze im zweiten Halbjahr 2020 eingegangen.
I. Geleistete Anzahlungen
1. Begrifflichkeiten
[i]Ebber, Anzahlungen, infoCenter, NWB BAAAB-14423 Bei der Anzahlung handelt es sich um eine Vorleistung aus einem schwebenden Geschäft, da der Vertragspartner seine Gegenleistung noch nicht erbracht hat. Von dem Begriff der „Anzahlung“ werden nicht nur Zahlungsvorgänge erfasst, sondern auch Tauschvorgänge sowie die Übernahme von Verbindlichkeiten (, BStBl 1973 II S. 487). Aus diesem Grund kann derjenige, der die Anzahlung geleistet hat, den Betrag zurückfordern, falls die vereinbarte Gegenleistung nicht erbracht werden sollte (, BStBl 1989 II S. 830; v. - I R 186/71, BStBl 1974 II S. 25).
2. Zeitpunkt und Umfang der Bilanzierung
Die Anzahlungen mindern die bilanziell mit Erfüllung der Sach- oder Dienstleistungsverpflichtung entstehende Gegenleistungsverpflichtung oder begründen ggf. einen Rückzahlungsanspruch, wenn der andere Vertragsteil die Lieferung oder Leistung nicht erbringt (vgl. Schubert/F. Huber in Grottel et al., Beck´scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 247 Rz. 545).
[i]Unabhängig davon, ob Gegenstand der Gegenleistung aktivierungsfähig istDadurch, dass der reine Zahlungsvorgang aktiviert wird und nicht das der Anzahlung zugrunde liegende Geschäft, erfolgt zunächst eine erfolgsneutrale Behandlung des schwebenden Geschäfts durch Aktivierung zum Nennbetrag. Die geleistete Anzahlung S. 2muss selbst dann aktiviert werden, wenn der Gegenstand der Gegenleistung nicht aktivierungsfähig ist (, BStBl 1995 II S. 312). In diesem Fall erfolgt die Aktivierung als sonstiger Vermögensgegenstand gem. § 266 Abs. 2 B. II. 4 HGB.
[i]VorsteuerabzugsberechtigungIst der Zahlende zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG), ist die Anzahlung mit dem Nettobetrag zu aktivieren (Falterbaum/Bolk/Reiß/Kirchner, Buchführung und Bilanz, 23. Aufl. 2020, S. 320), da die Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten zählt (H 6.2 „Vorsteuerbeträge“ EStH i. V. mit § 9b Abs. 1 EStG); im Falle des Vorsteuerabzugsverbots mit dem Bruttobetrag. Erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner seine Gegenleistung erbracht hat, liegen beim Käufer Anschaffungskosten vor (, BStBl 1990 II S. 830). Zum Zeitpunkt, in dem der Vertragspartner die Gegenleistung erbracht hat, werden die geleisteten Anzahlungen mit den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen verrechnet, was keinen Verstoß gegen das Verrechnungsverbot darstellt (§ 246 Abs. 2 HGB), da die geleistete Anzahlung zu einer Verminderung der Restverbindlichkeit führt und es damit nur zu einer buchmäßigen Nachvollziehbarkeit kommt.