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Restschuldbefreiung bei Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis
Der zur Restschuldbefreiung bei Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis entschieden, wenn die Eintragung über die Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt wurde oder zu tilgen ist.
I. Leitsätze (amtlich)
Eine Verbindlichkeit aus einem Steuerschuldverhältnis ist auch dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn die Eintragung über die Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 AO, welche im Zusammenhang mit dem Steuerschuldverhältnis steht, im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist.
Säumniszuschläge und Zinsforderungen nehmen als steuerliche Nebenleistungen an der Privilegierung der Hauptforderung teil.
II. Sachverhalt (inkl. Verfahrensgeschichte)
Der Kläger wurde wegen Steuerhehlerei in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Strafe wurde durch Beschluss des BGH auf zwei Jahre und neun Monate reduziert. Im Februar 2017 wurde nachgehend das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet und festgestellt, dass er Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Das Insolvenzverfahren dauert an.