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Passive RAP für Vergütungen von Projektentwicklungen?
Erzielt ein bilanzierungspflichtiger Unternehmer Einnahmen, die erst nach dem Abschlussstichtag als Ertrag zu erfassen sind, hat dieser in der Bilanz einen entsprechenden passiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden. Sowohl über die Maßgeblichkeit als auch die explizite steuerrechtliche Normierung gilt dieser Grundsatz gleichsam für die Steuerbilanz. In der Praxis kommt es häufiger zu Abgrenzungsfragen, sofern keine Standardfälle einer zeitraumbezogenen Gegenleistung erfüllt sind. Ein solcher Sachverhalt lag jüngst dem zugrunde.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. RAP in der Handelsbilanz
Die handelsrechtliche Grundlage der passiven RAP liegt in § 250 Abs. 2 HGB vor: Demnach sind auf der Passivseite als RAP alle Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit diese Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen.
Die Regelung ist einerseits Ausfluss des Periodisierungsprinzips, das eine Zuteilung des Periodenerfolgs pro rata temporis erfordert. Demnach sind solche Erträge, die nicht zum Erfolg der Periode zählen, erfolgsneutral zu passivieren.
Andererseits findet si...