Verfahrensrecht | Verlängerung der Steuererklärungsfrist für den VZ 2019 (BMF)
Das BMF hat ein Schreiben zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist für den VZ 2019 für Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, veröffentlicht. Darin wird eine Fristverlängerung bis zum gewährt (). Laut Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD ist darüber hinaus eine Fristverlängerung bis zum im Gespräch.
Hintergrund: Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, die Ende Februar 2021 ablaufende Erklärungsfrist für das Kalenderjahr 2019 für Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, allgemein bis zum zu verlängern.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind, sind diese Erklärungen vorbehaltlich des § 149 Abs. 4 AO spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Die Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen können gemäß § 109 Abs. 2 AO in diesen Fällen verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.
Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes bestimmt:
Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG für das Kalenderjahr 2019 mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind, für die die Abgabefrist nach § 149 Abs. 3 Halbsatz 1 AO mit Ablauf des Monats Februar 2021 endet, wird die Abgabefrist nach § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 AO allgemein bis zum verlängert.
Über diesen Zeitpunkt hinaus können die Fristen zur Einreichung der vorgenannten Steuererklärungen nur im Einzelfall und auf Antrag verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.
Anordnungen nach § 149 Abs. 4 AO bleiben unberührt.
Am haben sich die Koalitionsfraktionen auf eine weitere Fristverschiebung bis zum geeinigt (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 18.12.2020). Eine entsprechende Regelung hierzu steht noch aus.
Das o.g. BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online, CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Pressemitteilung v. 17.12.2020, SPD-Bundestagsfraktion, Pressemitteilungen v. 17.12.2020 (il)
Nachricht aktualisiert am : Eine gesetzliche Regelung zur Fristverlängerung bis zum ist derzeit in Arbeit (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019). (il)
Fundstelle(n):
NWB QAAAH-67109