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Online-Nachricht - Montag, 21.12.2020

Gesetzgebung | Änderung zur Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (BMF)

Das BMF hat am den Referentenentwurf der "Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes" (1. Änderungsverordnung zur Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV) veröffentlicht (Bearbeitungsstand: ).

Hintergrund: Am ist das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ (GebäudeenergiegesetzGEG) in Kraft getreten. Das GEG führt das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in einem neuen Gesetz zusammen. Zudem wurde mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) die energetische Gebäudeförderung des Bundes neu aufgesetzt. Die BEG ersetzt ab 2021 die folgenden bestehenden Programme CO2-Gebäudesanierungsprogramm (EBS-Programme), Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und Heizungsoptimierungsprogramm (HZO). Bewährte Elemente aus diesen Programmen werden übernommen, weiterentwickelt und in den neuen Richtlinien zu den drei Teilprogrammen der BEG gebündelt. Die Anreizwirkung für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien werden mit der BEG verstärkt.

Mit der ersten Änderungsverordnung zur Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV werden die Änderungen bei der direkten Förderung nun auch für die steuerliche Förderung nachvollzogen. Um in Bezug auf die förderfähigen Maßnahmen einen Gleichklang der steuerrechtlichen Förderung mit den neu konzipierten Programmen der Gebäudeförderung herzustellen, werden die Mindestanforderungen in der Rechtsverordnung an die grundlegenden Anforderungen der Technischen Mindestanforderungen zum Programm "Bundesförderung für effiziente Gebäude", Teilprogramm Einzelmaßnahmen angepasst.

Zudem wird der Begriff des Fachunternehmens auf weitere Gewerke und Fenstermonteure ausgedehnt und damit dem Umstand in der Praxis Rechnung getragen, dass bei der Durchführung energetischer Maßnahmen unterschiedliche Fachleute beteiligt sind.

Hinweis:

Die Verordnung tritt am in Kraft. Sie ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
BAAAH-67098