BVerwG Beschluss v. - 4 BN 44/20

Unzulässiger Normenkontrollantrag eines Plannachbarn

Gesetze: § 146 Abs 2 VwGO, § 152 Abs 1 VwGO, § 83 S 1 VwGO, § 83 S 2 VwGO, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 17 GVG, § 17a GVG, § 17b GVG, § 1 Abs 7 BauGB

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 7 D 75/17.NE Beschluss

Gründe

1Die Beschwerden der Antragsteller bleiben erfolglos.

2I. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom mehrere auf Feststellung gerichtete Anträge abgetrennt und an das örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig.

3Eine Beschwerde gegen den Trennungsbeschluss ist nicht statthaft. Denn nach § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Unabhängig hiervon können nach § 152 Abs. 1 VwGO Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 VwGO sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Auch dies schließt die Beschwerde gegen den Trennungsbeschluss aus.

4Gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist eine Beschwerde gleichfalls nicht statthaft. Nach § 83 Satz 1 VwGO gelten für die örtliche und sachliche Zuständigkeit die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend. Ist das angerufene Verwaltungsgericht sachlich unzuständig, spricht es dies gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht. So ist das Oberverwaltungsgericht vorgegangen. Nach § 83 Satz 2 VwGO ist ein entsprechend § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG ergehender Beschluss unanfechtbar. Dies schließt die Beschwerde aus, wenn ein Rechtsstreit aus Gründen der sachlichen Zuständigkeit verwiesen wird ( 1 DB 2.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 3 S. 5; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 83 Rn. 1), sie könnte auch vom Oberverwaltungsgericht nicht nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen werden (vgl. 4 B 37.13 - ZLW 2014, 653 Rn. 4). Eine Zulassung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, wie sie möglicherweise die Antragsteller erstreben, scheidet gleichfalls aus. Eine solche Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz selbst bei Entscheidungen über den Rechtsweg nicht vor (BVerwG, Beschlüsse vom - 4 B 223.93 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 9 S. 2 und vom - 1 B 16.16 - FamRZ 2016, 1457 Rn. 4). Für die Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit gilt das Gleiche. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht.

5II. Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss über den Normenkontrollantrag bleibt erfolglos. Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts an einem Verfahrensmangel leidet.

61. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt.

7Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren nur eine Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen (stRspr, vgl. 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <220 ff.> und vom - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15). Das dort normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der Betroffene kann verlangen, dass seine eigenen Belange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht "abgearbeitet" werden. Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden ( a.a.O. und vom - 4 CN 5.14 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 200 Rn. 14). In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren ( 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 138 und Beschluss vom - 4 BN 51.19 - NVwZ 2020, 1533 Rn. 6).

8a) Das Interesse der Antragsteller, die planungsrechtliche Situation auf den Nachbargrundstücken unverändert zu belassen, war als solches nicht abwägungserheblich.

9Die Antragsteller können sich für ihre gegenteilige Auffassung nicht auf den Senatsbeschluss vom - 4 NB 3.92 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69) berufen. Danach gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial, wenn die Änderung eines Bebauungsplans dazu führt, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen aber regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden (BVerwG, Beschlüsse vom a.a.O. S. 111, vom - 4 BN 44.18 - ZfBR 2019, 689 Rn. 8 und vom - 4 BN 51.19 - NVwZ 2020, 1533 Rn. 7).

10Für die mit dem angegriffenen Bebauungsplan überplante Fläche bestanden indes zuvor keine ortsrechtlichen Festsetzungen, auf deren Fortbestand planbetroffene Nachbarn in abwägungserheblicher Weise vertrauen konnten. Anders als die Antragsteller meinen, setzt der angegriffene Bebauungsplan auf den Grundstücken T.straße 50 bis 66 auch keine Baugrenzen fest, vielmehr liegen diese Grundstücke außerhalb des nach § 9 Abs. 7 BauGB festgesetzten Geltungsbereichs.

11Die Antragsteller machen unter unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkten geltend, die im rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks liegende Fläche habe vor Inkrafttreten des angegriffenen Bebauungsplans nicht bebaut werden dürfen. Dies mag zutreffen. Die Antragsteller haben dies offenbar mit der Erwartung verbunden, dass es bei dieser planungsrechtlichen Lage bleibe. Allein damit zeigen sie keinen abwägungserheblichen Belang auf, unabhängig davon, ob die bisher im rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks liegenden Flächen planerisch nach § 35 oder § 34 BauGB zu bewerten waren. Dass der Senat § 34 Abs. 1 und 2 BauGB gelegentlich als Planersatz (vgl. 4 C 7.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 193 S. 81, vom - 4 C 14.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 200 S. 23, vom - 4 CN 2.16 - BVerwGE 156, 336 Rn. 17 und vom - 4 C 7.15 - BVerwGE 157, 1 Rn. 15) bezeichnet hat, ändert daran nichts.

12b) Die drohende Verschattung ihres Grundstücks begründet keinen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller.

13Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass eine Antragsbefugnis insoweit regelmäßig ausscheidet, wenn die nach dem landesrechtlichen Abstandsrecht gebotenen Abstände deutlich überschritten sind (UA S. 6). Dies entspricht im Kern der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte ( 2 A 15.09 - juris Rn. 28; .N - juris Rn. 24; 15 NE 19.551 u.a. - juris Rn. 35; VGH Mannheim, Urteil vom - 3 S 975/14 - BRS 83 Nr. 178; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom - 1 KN 171/16 - ZfBR 2017, 803 <804, 806 f.>). Die Antragsteller werfen dem Oberverwaltungsgericht zu Unrecht vor, es habe sich auf eine Betrachtung des Abstandsflächenrechts der Landesbauordnung beschränkt. Es hat vielmehr auch das Ausmaß der Überschreitung ("deutlich") und den Abstand zum Wohnhaus der Antragsteller - immerhin mehr als 23 m bei eher niedrigen Gebäuden (Traufhöhe: 4 m mit Satteldach) - in den Blick genommen. Ungeachtet des Verhältnisses zwischen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom - 4 B 128.98 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 S. 2 und vom - 4 B 16.15 - RdL 2016, 199 = juris Rn. 10) und der weiteren, von der Beschwerde angeführten Vorschriften hat das Oberverwaltungsgericht die drohende Verschattung insoweit nach einem auch bauplanungsrechtlich zutreffenden rechtlichen Maßstab als geringfügig und damit nicht abwägungsbeachtlich nach § 1 Abs. 7 BauGB eingeschätzt. Insbesondere kann dem Senatsurteil vom - 4 A 2.04 - (Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 68) nicht entnommen werden, dass eine Verschattung zu einem bestimmten prozentualen Anteil stets eine erhebliche Beeinträchtigung sei ( 4 BN 44.10 - juris Rn. 4 f.).

14Die Beschwerde zeigt keinen durchgreifenden Fehler der Vorinstanz bei der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse auf. Ihr ist zuzugeben, dass das festgesetzte Baufeld nicht südlich (so UA S. 6), sondern auch und überwiegend in westlicher Richtung zum Grundstück der Antragsteller liegt. Weder dieser Umstand noch die Berechnung der Antragsteller zeigen aber einen mehr als geringfügigen Belang auf. So nehmen die Berechnungen vorrangig nicht die Verschattung des Wohnhauses, sondern des (rückwärtigen) Gartens und der Terrasse in den Blick. Sie beziffern die Verschattung durch ein Gebäude auf dem Flurstück 711 mit 11/2 Stunden im Zeitraum von Oktober bis März. Die Nutzbarkeit von Gärten und Terrassen ist in diesem Zeitraum aber ohnehin eingeschränkt. Dass es bei der Bebauung durch ein weiteres Gebäude zu einer Verdoppelung der Verschattung kommt, ist nicht plausibel, da ein weiterer Baukörper einen größeren Abstand zum klägerischen Grundstück wahrte und die Sonne in den Mittagsstunden höher als in den Abendstunden steht. Die Verschattung durch die vorhandenen Gebäude (T.straße 58, 62) muss außer Betracht bleiben, weil diese außerhalb des Plangebiets liegen. Dies gilt erst recht für eine Verschattung des Vorgartens durch bestehende Gebäude in der T.straße 61/61a-c.

15Die Behauptung der Antragsteller, ihr Wohnhaus werde im Zeitraum November bis Februar (oder jedenfalls vom 1. Dezember bis 10. Januar) mehr oder minder vollständig verschattet, ist nicht plausibel. Dies folgt schon daraus, dass der angegriffene Bebauungsplan eine eher niedrige Bebauung, in einiger Entfernung und im Wesentlichen nur in einer Himmelsrichtung vorsieht. Tatsächlich handelt es sich, wie die Antragsteller an anderer Stelle einräumen, allenfalls um einen deutlich geringeren Zeitraum am Tage. Ihre weitergehende Annahme verfehlt den rechtlichen Maßstab, weil sie auch die Verschattung durch bestehende Gebäude außerhalb des Plangebiets in den Blick nimmt. Unklar bleibt auch, warum die vorgelegte Tabelle (Bl. 60 der Beschwerdebegründung) das auf dem Grundstück der Antragsteller selbst vorhandene Gebäude T.straße 60 als Verschattungsursache benennt. In tatsächlicher Hinsicht ist nicht plausibel, dass die im Plan vorgesehene Bebauung der T.straße 70 bis 72a das Wohnhaus der Antragsteller verschatten könnte. Die Gebäude liegen in mehr als 100 m Entfernung; zwischen ihnen und dem Wohnhaus der Antragsteller befinden sich zudem weitere Wohngebäude, welche die Berechnung der Antragsteller nicht berücksichtigt.

16c) Die von den Antragstellern angeführten Sichtbeschränkungen begründen keine Antragsbefugnis. Das private Interesse an der Erhaltung einer Aussichts- oder Ortsrandlage ist nicht stets ein abwägungsbeachtlicher Belang (BVerwG, Beschlüsse vom - 4 BN 38.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142 S. 42 und vom - 4 BN 49.19 - juris Rn. 5). Dass die von den Antragstellern befürchteten Sichtbeschränkungen das Gewicht eines solchen Belanges erreichen könnten, legen sie nicht dar. Eine besondere Qualität der Aussicht fehlt (vgl. 20 N 91.2692 u.a. - BRS 54 Nr. 42; OVG Schleswig, Urteil vom - 1 KN 14/05 - NordÖR 2006, 247 <248>). Das bloße Interesse, lieber ins Grüne zu blicken als Häuser zu sehen, ist noch kein abwägungserheblicher Belang. Dass die Antragsteller die Lage ihres Grundstücks und die von dort bestehenden Sichtverhältnisse wegen bereits vorhandener Bebauung (etwa der T.straße 58 und 62) als beengt empfinden, führt nicht auf einen Belang, der bei der angegriffenen Planung nach § 1 Abs. 7 BauGB abzuwägen gewesen wäre.

17d) Die Antragsteller mögen ein Interesse haben, dass sich die Bebauung dauerhaft auf eine Straßenrandbebauung der T.straße beschränkt. Dieses Interesse ist indes nicht abwägungserheblich. Ihre Ausführungen verfehlen schon im Ausgangspunkt die verfahrensgegenständliche Planung, die keine Erschließung durch die T.straße, sondern durch eine Mischverkehrsfläche (z.B. W.straße) östlich und südlich der T.straße vorsieht.

18e) Eine mögliche Rechtsverletzung folgt schließlich nicht aus einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Diesem kann schon im Ansatz keine Verpflichtung der Bauleitplanung entnommen werden, stets gleiche Abstände zwischen einzelnen Gebäuden vorzusehen. Daran geht die Beschwerde vorbei.

192. Das Vorbringen zeigt auch im Übrigen keinen Verfahrensfehler auf. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschlüsse vom - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom - 4 BN 52.19 - juris Rn. 11). Dem genügt die Beschwerde nicht, die zwar einzelne prozessuale Vorschriften benennt, ohne hierzu substantiiert weiter auszuführen, dafür aber in weitem Umfange das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob diese Darlegungen geeignet sein könnten, einen Verfahrensfehler der angegriffenen Entscheidung darzutun (vgl. 4 B 11.17 - ZfBR 2017, 587 Rn. 4).

20Von einer weiteren Begründung sieht der Senat entsprechend § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:281020B4BN44.20.0

Fundstelle(n):
QAAAH-67028