BGH Beschluss v. - IV ZR 79/20

Streitwertbemessung im Streit um den Anspruch eines Vermächtnisnehmers gegen den Erben auf Auflassung eines Hausgrundstücks

Gesetze: § 47 Abs 3 GKG, § 48 Abs 1 S 1 GKG, § 68 GKG, § 544 ZPO, § 925 BGB, § 2147 BGB, §§ 2147ff BGB

Instanzenzug: Hanseatisches Az: 2 U 18/18vorgehend Az: 304 O 77/16

Gründe

1I. Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Auflassung eines ihr vermachten Grundstücks, die Bewilligung ihrer Eintragung als Eigentümerin in das Grundbuch und die Beantragung des Vollzugs der Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht der hiergegen gerichteten Berufung der Klägerin stattgegeben und den Streitwert auf 500.000 € festgesetzt. Der Senat hat nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten durch Beschluss vom den Streitwert ebenfalls auf 500.000 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung der Beklagten. Sie machen geltend, der Streitwert betrage höchstens 330.000 €.

2II. Die zulässige, insbesondere fristgerechte Gegenvorstellung (vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZR 430/15, ZEV 2016, 573 Rn. 1; , BeckRS 2016, 8172 Rn. 1; BeckOK-Kostenrecht/Laube, § 68 GKG Rn. 197 [Stand: ]; jeweils m.w.N.) hat nur teilweise Erfolg.

3Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels ist der Streitwert gemäß § 47 Abs. 3 GKG der für das Rechtsmittel-verfahren maßgebende Wert (Senatsbeschluss vom aaO Rn. 2). Er beträgt hier für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bis 440.000 €.

4Der Wert des Anspruchs des Vermächtnisnehmers gegen den Erben auf Zustimmung zur Auflassung eines vermachten Grundstücks richtet sich nach dessen Verkehrswert, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 2012, 1105, 1106 m.w.N.; Groll/Steiner/Ruby, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung 5. Aufl. § 2 Rn. 2.48; Mayer/Kroiß, RVG 7. Aufl. Anhang I Abschnitt III. Rn. 33; siehe auch , juris Rn. 7; Zöller/Herget, ZPO 33. Aufl. § 3 Rn. 16.22 zum Wert einer auf Auflassung eines Grundstücks gerichteten Klage). Dieser Wert setzt sich hier aus dem Grundstücks- und dem Gebäudewert zusammen.

5Die Klägerin hat sich zur Bemessung des Verkehrswerts des streit-gegenständlichen Grundstücks am Bodenrichtwert orientiert und diesen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am mit 372,59 €/qm angegeben. Sie hat sich hierzu auf die Bodenricht-wertkarte der F.                       mit Stand vom bezogen. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich für das 974 qm große, in Hinterlage befindliche Grundstück ein Bodenrichtwert von 362.902,66 €. Da diese Wertermittlung auf der Datenbasis vom beruht und bis zu dem für den Wert der Beschwer maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am (§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 40 GKG) mehr als ein Jahr vergangen ist, erscheint die von der Klägerin vorgenommene Fortschreibung des Grundstückswerts auf 375.000 € sachgerecht. Der Vertreter der Beklagten hat dieser Berechnung in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nicht widersprochen, sondern geäußert, auch wenn er die Berechnung nicht im Detail nachgeprüft habe, könne sie einen realistischen Wert darstellen. Die nunmehr von den Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 14. und und den dazu eingereichten Anlagen vorgebrachten Einwände gegen diese Berechnung, die einen Bodenrichtwert von lediglich 240 €/qm begründen sollen, greifen nicht durch. Lage, Zuschnitt und Nutzung des Grundstücks wurden ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Bodenrichtwertkarte bei der Wertermittlung hinreichend berücksichtigt.

6Soweit die Klägerin den Wert der beiden auf dem Grundstück befindlichen Wohngebäude aufgrund einer abstrakten Berechnung mit 125.000 € beziffert, die Beklagten demgegenüber jeglichen Wert der Gebäude aufgrund deren baulichen Zustands in Abrede stellen, orientiert sich der Senat für die Schätzung des Verkehrswerts an der der Ermittlung der Erbschaftsteuer dienenden Wertermittlung durch das Finanzamt vom . Diesen Wert haben die Parteien übereinstimmend mit 54.668 € angegeben. Insoweit handelt es sich um die einzige konkret auf beide Gebäude bezogene sachverständige Bewertung. Sie erweist sich deshalb auch unter Berücksichtigung einerseits der Annahme der Klägerin, der Einheitswert liege regelmäßig unter dem tatsächlichen Verkehrswert, andererseits des von den Beklagten dargelegten baulichen Zustands der Gebäude noch als hinreichend tragfähige Grundlage der Streitwertbemessung.

7Der Streitwert beträgt demnach zumindest 429.668 €, der nächste Gebührensprung der Gerichtsgebührentabelle (Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) liegt bei 440.000 €.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:011020BIVZR79.20.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2020 S. 1456 Nr. 23
RAAAH-67019