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Elterngeld | Nichtberücksichtigung von Negativeinkünften
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG hat nicht für jeden Bezugsmonat eine gesonderte Berechnung des anzurechnenden Einkommens, sondern die Bildung eines Durchschnittseinkommens im Bezugszeitraum unter Anrechnung/Verteilung auf die Monate mit Einkommen zu erfolgen.
Im Streit um die Höhe des Elterngelds hat der Senat der Bezugsberechtigten Recht gegeben. In die geforderte Durchschnittsberechnung sind danach Monate, in denen sie zwar (weiterhin) als Syndikusrechtsanwältin zugelassen war, ihre sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Hauptpflichten jedoch während der Elternzeit ruhten, nicht einzubeziehen. Negativeinkünfte bleiben bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt. Die Revision ist unter dem Az. B 10 EG 4/20 R anhängig.