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Kurzarbeitergeld – Ausweis in der Kapitalflussrechnung
I. Sachverhalt
Die C GmbH erstellt einen HGB-Konzernabschluss. Die Gesellschaft musste aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeit beantragen. An die Mitarbeiter wurde im Geschäftsjahr 2020 Kurzarbeitergeld (200 T€) ausgezahlt. Die von der Bundesagentur für Arbeit bis zum erhaltenen Erstattungen betragen 180 T€.
Auf das Kurzarbeitergeld entrichtete die C GmbH zahlungswirksame Sozialversicherungsbeiträge i. H. von 40 T€. Die insofern erhaltenen Erstattungen betrugen 36 T€.
II. Fragestellung
Wie sind die Zahlungen in Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld (KUG) in der Kapitalflussrechnung auszuweisen?
III. Lösungshinweise
1. § 297 HGB i. V. mit DRS 21
Der Konzernabschluss hat neben der Konzernbilanz, Konzern-GuV, dem Konzernanhang und dem Eigenkapitalspiegel eine Kapitalflussrechnung zu umfassen (§ 297 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die inhaltliche und formale Ausgestaltung der Kapitalflussrechnung ist gesetzlich nicht geregelt, sondern wird durch DRS 21 „Kapitalflussrechnung“ konkretisiert. Demnach sind die Zahlungsströme in der Kapitalflussrechnung entweder der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen (DRS 21.16). Einzahlungen au...