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StuB Nr. 1 vom Seite 25

Die neuen Sozialversicherungswerte 2021

Rechengrößen und Grenzbeträge

Betriebswirt Axel-Friedrich Foerster

Am hat der Bundesrat die „Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen zur Sozialversicherung 2021“ verabschiedet. Durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung zum angepasst. Ebenfalls am hat der Bundesrat die „Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ beschlossen, mit der die neuen Sachbezugswerte für 2021 verbindlich festgelegt werden.

Sozialversicherung – Beitragsbemessungsgrenzen, Übersicht, NWB UAAAB-04659

Kernaussagen
  • Für die Anpassung der Sozialversicherungsrechengrößen 2021 ist die Einkommensentwicklung des Jahres 2019 maßgeblich. Die maßgebende Veränderungsrate beträgt 2,85 % in den alten Bundesländern.

  • Für die Anpassung der bundesweit einheitlichen Jahresarbeitsentgeltgrenze (sog. Versicherungspflichtgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde eine Einkommenssteigerung für Gesamtdeutschland i. H. von 2,94 % zugrunde gelegt.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) und die Bezugsgröße (Ost) werden bis 2025 jeweils zum 1.1. schrittweise an die Höhe des jeweiligen Westwerts angeglichen, bis 100 % der Westwerte erreicht sind.

I. Sozialversicherungsrechengrößen 2021

1. Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung

Durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 werden die für den Bereich der Sozialversicherung relevanten Rechengrößen aktualisiert. Hiervon betroffen sind insbesondere die Jahresarbeitsentgelt- und Beitragsbemessungsgrenzen sowie die Bezugsgrößen zur Sozialversicherung. Maßstab für die jährliche Fortschreibung der Sozialversicherungsrechengrößen stellt die Einkommensentwicklung des vorletzten Jahres dar. Für die Anpassung der Sozialversicherungsrechengrößen 2021 ist somit die Einkommensentwicklung des Jahres 2019 maßgeblich. Die maßgebende Veränderungsrate beträgt 2,85 % in den alten Bundesländern. Für die Anpassung der bundesweit einheitlichen Jahresarbeitsentgeltgrenze (sog. Versicherungspflichtgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde eine Einkommenssteigerung für Gesamtdeutschland i. H. von 2,94 % zugrunde gelegt.

2. Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen 2021

2.1 Allgemeines

Die Beitragsbemessungsgrenze stellt den Höchstwert dar, bis zu dem das versicherungspflichtige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers zur Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird. Der Arbeitsentgeltanteil, der über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze liegt, bleibt beitragsfrei. Für die verschiedenen Versicherungszweige der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen. Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom wurde u. a. die Einführung einheitlicher gesamtdeutscher Rechengrößen festgelegt. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) und die Bezugsgröße (Ost) werden bis 2025 jeweils zum 1.1. schrittweise an die Höhe des jeweiligen Westwerts angeglichen, bis 100 % der Westwerte erreicht sind.

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