Online-Nachricht - Montag, 14.12.2020

Grundsteuer | FAQ zum Bodenwertmodell in BaWü (FinMin)

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat einen Fragen-Antworten-Katalog zum sog. Bodenwertmodell für Steuerzahler veröffentlicht.

Hintergrund: Am hatte das Bundesverfassungsgericht das Bewertungssystem der bisherigen Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. In seiner Entscheidung räumte das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2019 ein, um eine neue Regelung zu treffen. Für die Umsetzung gilt eine weitere Frist bis Ende 2024. Ab muss die reformierte Grundsteuer angewandt werden.

Ende 2019 wurde auf Bundesebene ein Grundsteuerreformgesetz verabschiedet. Beim sog. Bundesmodell fließen in die Berechnung der Grundsteuer der Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche, Immobilienart, Nettokaltmiete, Gebäudefläche und das Gebäudealter mit ein. Das Gesetz gibt den Ländern mit einer Öffnungsklausel die Möglichkeit, vom Bundesgesetz abzuweichen, eigene Grundsteuermodelle zu entwickeln und umzusetzen. Das Land Baden-Württemberg hat hiervon Gebrauch gemacht und am ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Die Neuregelung greift für die Grundsteuererhebung ab dem Jahr 2025.

In den FAQ geht das Finanzministerium auf die folgenden Fragen näher ein:

  • Was ist das modifizierte Bodenwertmodell?

  • Was ist die Grundsteuermesszahl beziehungsweise der Grundsteuermessbetrag?

  • Was ist der Hebesatz und wo gibt es Informationen zum Hebesatz für ein Grundstück?

  • Wann wirkt sich das neue Modell für die Bürgerinnen und Bürger aus?

  • Was müssen Eigentümerin oder Eigentümer konkret veranlassen?

  • Welche Folgen hat die Reform für Mieterinnen und Mieter?

  • Wird es große Unterschiede zur jetzigen Berechnung geben?

  • Was ist der Bodenrichtwert und wo gibt es Informationen dazu?

  • Wie berechnet sich die Grundsteuer B nach dem modifizierten Bodenwertmodell?

  • Was ist der Unterschied zum sog. Bundesmodell?

Hinweis:

Die FAQ sowie das Landesgrundsteuergesetz – LGrStG können Sie auf der Homepage des FinMin Baden-Württemberg abrufen.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Meldung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB QAAAH-66513