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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1395/18 (Kg)

Gesetze: AO § 5, AO § 347 Abs. 1 S. 2, AO § 227, FGO § 100 Abs. 1 S. 1, FGO § 101

Verpflichtung einer ihrer Auffassung nach nicht zuständigen Behörde zur Entscheidung über einen Untätigkeitseinspruch betreffend den Erlass einer Kindergeldrückforderung nach finanzgerichtlicher Aufhebung der – von der aus behördlicher Sicht zuständigen Stelle getroffenen – Ablehnungsentscheidung

Ermessen einer Behörde bei der Weiterleitung von Anträgen bzw. Rechtsbehelfen

Leitsatz

1. Hält sich eine Familienkasse 1 für einen eine Kindergeldrückforderung betreffenden Erlassantrag nicht zuständig, hat sie ihn deswegen an eine Familienkasse 2 weitergeleitet, war nach Ablehnung des Erlassantrages aufgrund einer verwaltungsinternen Zuständigkeitsregelung eine Familienkasse 3 für den Erlass der Einspruchsentscheidung zuständig und hat das Finanzgericht im Klageverfahren den Ablehnungsbescheid aufgehoben, weil es die Familienkasse 1 für zuständig hält, so darf die Familienkasse 1 einen nunmehr von der Steuerpflichtigen gestellten Untätigkeitseinspruch nicht an die Familienkasse 3 weiterleiten. Hält sich die Familienkasse 1 weiterhin nicht für zuständig, muss sie den Untätigkeitseinspruch als unzulässig verwerfen.

2. Bei der Ermessensentscheidung einer vermeintlich unzuständigen Behörde über die Weiterleitung eines Antrags oder Rechtsbehelfs an eine andere, zuständige Behörde muss der mutmaßliche Wille des Antragstellers beachtet werden. Wurde bereits eine Sachentscheidung von der aus behördlicher Sicht zuständigen Stelle getroffen und diese durch ein Finanzgericht wegen Unzuständigkeit aufgehoben, kann ein Untätigkeitseinspruch bei der gemäß dem Urteil zuständigen Behörde nur darauf abzielen, nun von dieser verbeschieden zu werden. Das gilt auch dann, wenn von der Verwaltung gegen das finanzgerichtliche Urteil Revision beim BFH eingelegt worden ist.

Fundstelle(n):
ZAAAH-66481

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Sächsisches FG, Urteil v. 16.07.2020 - 8 K 1395/18 (Kg)

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