Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen des Vollstreckungsschuldners
Ermessensentscheidung
Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts
Leitsatz
1. Zu den nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO berücksichtigungsfähigen Unterhaltszahlungen gehören grundsätzlich nur die gesetzlichen,
nicht auch vertragliche Unterhaltsverpflichtungen, wobei jedoch die vertragliche Ausgestaltung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
– zum Beispiel durch einen gerichtlichen Vergleich oder eine Scheidungsvereinbarung – nicht schadet.
2. Für die Gewährung der Freibeträge nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ist es ohne Belang, ob die Unterhaltsleistungen, die der
Schuldner aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu erbringen hat und auch tatsächlich erbringt, den jeweiligen Pauschalbetrag
erreichen oder übersteigen.
3. Dem Finanzamt als Abgabengläubiger kommt im Vollstreckungsverfahren zugleich die Funktion des Vollstreckungsgerichts zu.
Es hat im Rahmen des § 850c Abs. 4 ZPO eine Abwägung nach billigem Ermessen vorzunehmen, mithin eine Ermessensentscheidung
zu treffen.
4. Ein zur Aufhebung der Entscheidung führender Ermessensfehler ist gegeben, wenn das Finanzamt den entscheidungserheblichen
Sachverhalt – im Streitfall konkret die Höhe der eigenen Einkünfte sowie den Unterhaltsbedarf der unterhaltsberechtigten Tochter
des Schuldners – nicht ermittelt und folglich auch nicht in seine Abwägung eingestellt hat.
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