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Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern
Ein Mitglied im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft übt keine selbständige und damit unternehmerische Tätigkeit aus, wenn das Aufsichtsratsmitglied für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und kein wirtschaftliches Risiko trägt. Das , hat diese Kriterien auf die Beurteilung der Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmitglieds eines eingetragenen Vereins übertragen.
I. Leitsatz und Orientierungssätze
Ein Mitglied des Aufsichtsrats, das weder im eigenen Namen auftritt noch für eigene Rechnung oder in eigener Verantwortung tätig wird und keinerlei wirtschaftliches Risiko trägt, handelt nicht als Unternehmer.
Diese Grundsätze gelten auch für die Aufsichtsratsmitglieder eines eingetragenen Vereins.
Der Umstand, dass die Vergütung zum Teil aus individuellen Sachbezügen besteht, die durch einen Höchstbetrag begrenzt sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
II. Sachverhalt
Der Kläger ist Aufsichtsratsmitglied eines Fußballvereins, der als Vergütung insbesondere Sachbezüge in Form von Dauer-, Tageskarten und Fanartikeln sowie die Erstattung entstandener steuerlicher Mehrbelastungen erhalten hat. Außerdem steht jedem der ...