Online-Nachricht - Donnerstag, 10.12.2020

Erbschaftsteuer | Selbstnutzung des Familienheims: Wegfall Steuerbefreiung (FG)

Gesundheitliche Gründe hindern den Steuerpflichtigen nicht an der Selbstnutzung des (geerbten) Familienheims. Ein Auszug aus gesundheitlichen Gründen führt auch zum Wegfall der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG (; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, BFH-Az. II R 18/20).

Hintergrund: Der Erwerb von Todes wegen eines Familienheims ist steuerbefreit, wenn die Selbstnutzung durch den Ehegatten mindestens 10 Jahre beträgt. Bei Selbstnutzung durch Kinder darf außerdem die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).

Sachverhalt: Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob einer Erbin rückwirkend die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims zu versagen war, weil sie vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Erwerb aus diesem Haus ausgezogen war. Die Klägerin erbte im Jahr 2009 von ihrem Vater eine im Jahr 1951 bebaute Immobilie, in welcher der Vater bis zu seinem Tod gewohnt hatte. Sie bewohnte fortan das Obergeschoss des Hauses. Im August 2016 zog die Klägerin aus dem Haus aus und ließ es abreißen. Das beklagte Finanzamt erließ daraufhin einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid, in dem es die ursprüngliche Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG rückgängig machte. Es vertrat die Ansicht, dass der Klägerin die Gewährung der Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit zu versagen sei. Die Klägerin wandte dagegen ein, dass sie das Haus aufgrund vieler - insbesondere altersbedingter - Mängel nicht mehr bewohnbar und eine Sanierung nicht wirtschaftlich gewesen sei. Außerdem sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, die Treppen in das Obergeschoss zu steigen.

Das FG wies die Klage ab:

  • Die Klägerin ist nicht aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung des geerbten Hauses zu eigenen Wohnzwecken gehindert gewesen. Die Richter werteten die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für ihren Auszug nicht als solche "zwingenden Gründe".

  • Die von der Klägerin geschilderten Mängel des Gebäudes sind allenfalls nachvollziehbare Gründe für die Aufgabe der Selbstnutzung. Auch die geltend gemachte Unfähigkeit, Treppen zu steigen, ist kein zwingender Grund.

  • Es ist der Klägerin möglich gewesen, in dem von ihr erworbenen Familienheim weiterhin selbständig einen Haushalt zu führen. Sie hat bis zu ihrem Auszug ausschließlich Räume im Obergeschoss genutzt und hat die Treppe mit Unterstützung eines im Erdgeschoss wohnenden Bekannten benutzen können.

Hinweis

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde war erfolgreich. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. II R 18/20 beim BFH anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf Newsletter; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
GAAAH-66230