Online-Nachricht - Donnerstag, 10.12.2020

Einkommensteuer | Gewinn aus Rückübertragung einer Mitarbeiterbeteiligung (FG)

Der Gewinn aus der Rückübertragung einer Mitarbeiterbeteiligung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehört nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Aufgrund des Erwerbs vor dem liegen auch keine Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG vor ().

Sachverhalt: Das FG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob der Gewinn aus der Rückübertragung einer Mitarbeiterbeteiligung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört. Der Kläger war bei der A-GmbH in führender Position angestellt. Im Rahmen eines Beteiligungsprogramms seiner Arbeitgeberin, an dem nur ausgewählte Mitarbeiter und Mitglieder des Aufsichtsrats teilnehmen konnten, erwarb er im Jahr 2007 eine Beteiligung an der A-GmbH i.H.v. 0,05 %. Der vom Kläger zu zahlende Kaufpreis wurde anhand einer vertraglich festgelegten Berechnungsformel ermittelt, in die die Geschäftsergebnisse der Vorjahre und ein Kapitalisierungsfaktor von 15,9 einflossen. Der Anteilserwerb erfolgte unter der auflösenden Bedingung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses. Im Fall des Bedingungseintritts sollte die Beteiligung unmittelbar an die veräußernde B-GmbH, die zur gleichen Unternehmensgruppe wie die A-GmbH gehörte, zurückfallen. Die von der B-GmbH zu zahlende Gegenleistung sollte in analoger Weise wie die Höhe des Kaufpreises ermittelt werden. Als Untergrenze für die Gegenleistung wurde das anteilig ausgewiesene Eigenkapital der A-Gruppe vereinbart. Die Höhe des Rückerwerbspreises war außerdem vom Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dessen Dauer ahängig ("Good Leaver/Bad Leaver-Regelung"). Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde durch einen Aufhebungsvertrag zum beendet. Im Jahr 2013 zahlte die B-GmbH dem Kläger den Kaufpreis für die Rückübertragung seiner Mitarbeiterbeteiligung.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass der Gewinn aus der Rückübertragung der Anteile an der A-GmbH im Jahr 2013 zu den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit gehöre.

Die Klage hatte Erfolg:

  • Es liegen keine steuerbaren Einkünfte vor. Der Veräußerungsgewinn ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn von dritter Seite.

  • Für einen entsprechenden Veranlassungszusammenhang spricht zwar die Abhängigkeit der Höhe des Rückerwerbspreises von dem Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dessen Dauer.

  • Gegen die Einordnung als Arbeitslohn spricht aber, dass der Kläger ein Verlustrisiko getragen hat. Denn als Untergrenze für den Rückerwerbspreis ist das anteilige Stammkapital der Gesellschaft festgelegt worden, das durch Verlustvorträge aufgebraucht oder negativ hätte werden können.

  • Außerdem ist weder der Erwerb noch die Veräußerung des Geschäftsanteils verbilligt erfolgt. Für die Preisfindung ist von den Vertragsparteien ein vereinfachtes Bewertungsverfahren vereinbart worden, dessen Ergebnisse marktgerecht sind. Der vereinbarte Kapitalisierungsfaktor i.H.v. 15,9 und der Kapitalisierungsfaktor des vereinfachten Ertragswertverfahren im Jahr 2012 i.H.v. 14,4092 weichen nicht stark voneinander ab.

  • Die Rückübertragung der Beteiligung erfüllt auch keinen anderen Einkünftetatbestand. Wegen der geringen Beteiligungshöhe scheidet eine Besteuerung nach § 17 EStG aus. Aufgrund des Erwerbs vor dem liegen auch keine Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG vor. Eine Besteuerung nach § 23 EStG scheidet wegen Überschreitens der Haltedauer von mindestens einem Jahr aus.

Hinweis

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig.

Das vollständige Urteil ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Düsseldorf Newsletter (JT)

Fundstelle(n):
NWB JAAAH-66229