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Wann ist von einem Wissen-Müssen um die Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell auszugehen?
Das , hatte darüber zu entscheiden, inwiefern einem Buffer, der in ein Umsatzsteuerkarussell mit Edelmetallen (insb. Silbergranulat) eingebunden ist, der Vorsteuerabzug zu versagen ist, weil er um seine Einbindung in ein Umsatzsteuerhinterziehungssystem wissen musste. Die besondere Problematik des Falls macht es aus, dass der Buffer umfangeiche Informationen zum Zulieferer eingeholt hatte, einen Umstand, auf den die Finanzverwaltung sogar das Wissen-Müssen um die Einbindung in das Karussell stützte. Die Entscheidung hat gleichermaßen Bedeutung für die Auslegung dieser Begrifflichkeit in § 25f UStG. Zudem ging das FG Münster der Frage nach, ob der Vorsteuerabzug allein deshalb scheitert, weil in der Rechnung des Zulieferers nur die Adresse eines Büroservice angegeben war, der Post und Telefonate bzw. Faxe für die Zulieferfirma entgegennahm.
I. Nichtamtliche Leitsätze
Für den Vorsteuerabzug genügt es, dass der Leistungserbringer unter der in der Rechnung angegebenen Adresse (postalisch) erreichbar ist (vgl. ; „Geissel und Butin“). Insofern genügt die Adresse ein...