Online-Nachricht - Donnerstag, 10.12.2020

Einkommensteuer | Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten bei steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen (FG)

Kinderbetreuungskosten sind um einen steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschuss zu kürzen (; Revision anhängig, BFH-Az. III R 54/20).

Hintergrund: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG könnten Kinderbetreuungskosten mit bis zu zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden.

Sachverhalt: Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für die Betreuung ihres Kindes im Kindergarten als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an, weil der Arbeitgeber des Klägers diese nach § 3 Nr. 33 EStG erstattet habe.

Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, dass sie durch die Kindergartenkosten wirtschaftlich belastet seien. Sie erhielten nämlich vom Arbeitgeber keinen Ersatz der Aufwendungen, sondern steuerfreien Arbeitslohn. Auch sehe die gesetzliche Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG - anders als bei anderen Sonderausgaben - keine Kürzung um steuerfreie Einnahmen vor. Das BMF-Schreiben zu Kinderbetreuungskosten vom - IV C 4 - S 2221/07/0012:012 regele die Streitfrage ebenfalls nicht.

Das FG Köln wies die Klage ab:

  • Die Kläger sind in Höhe des Arbeitgeberzuschusses nicht wirtschaftlich belastet, so dass ihnen keine Aufwendungen im Sinne der Vorschrift entstanden sind.

  • Entgegen der Ansicht der Kläger lässt sich weder aus dem Umstand, dass die Vorschrift keine ausdrückliche Bezugnahme auf steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse enthält, noch aus der Gesetzeshistorie der Vorschrift Gegenteiliges herleiten.

  • Auch führt der von den Klägern erstrebte zusätzliche Sonderausgabenabzug zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, deren Arbeitgeber - etwa durch die Unterhaltung eines Betriebskindergartens - die Kinderbetreuungsleistungen unmittelbar selbst erbringt.

Hinweis:

Die Kläger haben Revision beim BFH eingelegt. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen III R 54/20 geführt. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB FAAAH-66226