Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung
Verwertung
55. Niederschrift über die Versteigerung [1]
1Der Vollziehungsbeamte muss in der Niederschrift über eine Versteigerung die Angaben nach Abschnitt 19 Abs. 2 Nr. 1 machen. 2Darüber hinaus hat die Niederschrift – außer den Angaben nach Abschnitt 20 Abs. 4 – noch Folgendes zu enthalten:
den beizutreibenden Geldbetrag, bei mehreren Pfändungen alle beizutreibenden Geldbeträge,
bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO die Angabe, dass die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben worden sind; hat der Vollziehungsbeamte für eine Versteigerung außer den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen noch weitere Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben, so sind auch diese in die Niederschrift aufzunehmen,
die Bezeichnung der ausgebotenen Sachen und die dafür vom Vollziehungsbeamten und gegebenenfalls von einem Sachverständigen (Abschnitt 51 Abs. 5) angegebenen gewöhnlichen Verkaufswerte (Abschnitt 48 Abs. 1 Nr. 4), bei Gold- und Silbersachen auch den von einem Sachverständigen geschätzten Gold- oder Silberwert,
bei einer Versteigerung nach § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO den Zeitraum, in dem die Sache angeboten wurde,
im Fall des Zuschlags das Meistgebot, Name und Anschrift des Erstehers sowie die Angabe, ob der Betrag entrichtet und die Sache dem Ersteher ausgehändigt worden ist; weiter die Unterschrift von Personen, denen ein Zuschlag erteilt worden ist, oder, wenn eine dieser Personen nicht unterschrieben hat, den Grund dafür,
die Angabe, warum für eine ausgebotene Sache der Zuschlag nicht erteilt worden ist. 2Beispiel: es ist kein Gebot abgegeben worden, welches das Mindestgebot erreicht.
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GAAAA-77747
1Anm. d. Red.: Abschnitt 55 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2011 I S. 238) mit Wirkung v. .