Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung
Vollstreckungsauftrag
13. Insolvenzverfahren [1]
(1) Der Vollziehungsbeamte hat von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, wenn ihm vor Ausführung des Vollstreckungsauftrags nachgewiesen wird, dass über das Vermögen, in das vollstreckt werden soll, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
(2) Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Vollziehungsbeamte von der Ausführung des Vollstreckungsauftrags nur dann abzusehen, wenn ihm die Anordnung des Gerichts über die Einstellung oder Untersagung der Vollstreckung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 der Insolvenzordnung nachgewiesen wird.
(3) 1Die Gründe, warum der Vollziehungsbeamte den Auftrag nicht ausgeführt hat, sind im Rechenschaftsvermerk über die Ausführung des Vollstreckungsauftrags (Abschnitt 23) anzugeben. 2Insbesondere hat der Vollziehungsbeamte dabei den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und andere gerichtliche Anordnungen, welche die Vollstreckung betreffen (Absatz 2), unter Angabe des Gerichts, des Datums und des Aktenzeichens aufzuführen.
(4) Ist der Vollstreckungsauftrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt worden und enthält er die Weisung, trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu vollstrecken, insbesondere in bestimmte Gegenstände, die in dem Vollstreckungsauftrag bezeichnet sind, so hat der Vollziehungsbeamte nach dieser Weisung zu verfahren.
(5) Wird nach Durchführung des Vollstreckungsauftrags das Insolvenzverfahren eröffnet, so hat der Vollziehungsbeamte einen Ergänzungsauftrag, insbesondere einen Versteigerungsauftrag oder einen Auftrag zum freihändigen Verkauf, auszuführen, den die Vollstreckungsstelle in Kenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt hat.
Fundstelle(n):
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GAAAA-77747
1Anm. d. Red.: Abschnitt 13 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2000 I S. 482) mit Wirkung v. .