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Voraussetzung der Berichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 17 Abs. 1 UStG bei Insolvenz des Leistungserbringers
Das , hatte darüber zu entscheiden, inwiefern eine Berichtigung bei unrichtigem Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 S. 2 i. V. mit § 17 Abs. 1 UStG davon abhängt, dass der Leistungserbringer die bereits vom Leistungsbezieher erhaltene Umsatzsteuer an diesen zurückzahlt, wenn der Leistungserbringer selbst bereits in Insolvenz geraten und aufgrund der insolvenzrechtlichen Vorschriften eine Rückzahlung der Umsatzsteuer nicht möglich ist. Da diese Frage bisher nicht höchstrichterlich geklärt worden ist, hat das FG Münster die Revision zugelassen.
I. Nichtamtlicher Leitsatz
Eine Berichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 17 Abs. 1 UStG erfordert auch im Fall der Insolvenz des Rechnungsausstellers, dass dieser an den Leistungsbezieher die Umsatzsteuer zurückzahlt, andernfalls würde der Leistungserbringer nämlich doppelt begünstigt. Insofern werden die umsatzsteuerlichen Regelungen nicht durch das Insolvenzrecht wegen des Umstandes, dass solchermaßen nur eine normale Insolvenzforderung gegeben ist, die der Leistungsempfänger zur Insolvenztabelle anmelden kann, jedoch eine Zahlung des Insolvenzverwalters an diesen ausscheidet, modifiziert.
II. Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der N...