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Fallstudie zur Zusammenfassenden Meldung i. S. des § 18a UStG
Wie sind fehlerhafte Zusammenfassende Meldungen zu berichtigen?
Mit dem äußert sich die Finanzverwaltung zur Art und Weise, wie eine Zusammenfassende Meldung (ZM) zu berichtigen ist. Kommt der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der ZM nicht nach oder ist die abgegebene ZM im Hinblick auf die innergemeinschaftliche Lieferung (i.g.L.) unrichtig oder unvollständig, so sind die Voraussetzungen einer steuerfreien i.g.L. nicht erfüllt. Seit dem ist die korrekte ZM zu einer materiellen Voraussetzung der Steuerbefreiung heraufgestuft worden. Die Finanzverwaltung erläutert in Abschnitt 4.1.2. Abs. 3 UStAE, wie eine Berichtigung vorzunehmen ist und wie Fehler bei der Berichtigung der ZM zu vermeiden sind. Die Fallstudie befasst sich mit den Grundlagen der ZM und erläutert typische Fehler, sowie die Art und Weise der Berichtigung.
I. Vorbemerkung
Die Zusammenfassende Meldung (ZM) i. S. des § 18a UStG ist mit dem Umsatzsteuerbinnenmarktgesetz vom eingeführt worden. Nachdem anfänglich nur innergemeinschaftliche Lieferungen in der ZM zu melden waren, führte das Jahressteuergesetz 2009 dazu, dass der Unternehmer im Inland ab dem seine im EU-Ausland steuerpflichtig erbrachte Dienstleistung bei Übergang der Ste...