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BFH 19.08.2020 XI R 32/18, BBK 24/2020 S. 1156

Bilanzierung | Passivierung einer Verbindlichkeit trotz Rangrücktritts und Einstellung des Geschäftsbetriebs

Eine Verbindlichkeit ist auch dann zu passivieren und nicht aufzulösen, wenn der Schuldner sein operatives Geschäft eingestellt hat und wenn eine Rangrücktrittsvereinbarung geschlossen wurde, die eine Tilgung aus freiem Vermögen vorsieht.

Nach [i]Passivierungspflicht in der Handelsbilanz dem BFH besteht eine handelsbilanzielle Pflicht zur Passivierung, die über den Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 EStG auch steuerbilanziell gilt. Handelsrechtlich ist die wirtschaftliche Belastung, die eine Passivierung rechtfertigt, nicht deshalb entfallen, weil der Schuldner überschuldet ist und aufgrund der Einstellung seines operativen Geschäfts die Verbindlichkeit voraussichtlich nicht mehr erfüllen können wird.

Die [i]Keine Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2a EStG in der Steuerbilanz danach in der Steuerbilanz über § 5 Abs. 1 EStG gebotene Passivierung wird steuerlich auch nicht durch § 5 Abs. 2a EStG ausgeschlossen: Denn das...

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