Verfahrensrecht | Unpfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe (FG)
Die sog. Corona-Überbrückungshilfe, die nach den Richtlinien des Landes NRW für kleine und mittelständische Unternehmen gezahlt wird, ist jedenfalls bei summarischer Prüfung nach § 319 AO i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar. Die zur sog. Corona-Soforthilfe in einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Rechtsprechung ist auf die Corona-Überbrückungshilfe übertragbar (vgl. u.a. AdV) (; Beschwerde zugelassen).
Sachverhalt: Nach Eingang der Überbrückungshilfe auf dem Konto des Antragstellers wurden Beträge abgebucht. Es wurden keine weiteren Beträge auf das Konto eingezahlt. Die Bank teilte dem Antragsteller mit, dass aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners es der Bank untersagt sei, Zahlungen an ihre Kunden zu veranlassen.
Unter Berufung auf den Beschluss des FG Münster, Beschluss v. - 1 V 1286/20 AO macht der Antragsteller im vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend, dass die Corona-Überbrückungshilfe als zweckgebundener Zuschuss nicht gepfändet werden könne.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet:
Im AdV zur Corona-Soforthilfe bejaht der BFH einen Anordnungsanspruch aus § 258 AO, weil es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung handele und demzufolge der entsprechende Betrag auf dem Konto des Berechtigten nicht pfändbar sei. Die Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe leitet der BFH aus deren Zweckbindung ab. Auch soweit der Unternehmer für seinen fiktiven Unternehmerlohn 2.000,00 € ansetzen dürfe, rechtfertige dies nicht die Annahme, dass es sich bei der Corona-Soforthilfe um einen pfändbaren Lohnersatz handele, so dass die Pfändung und Einziehung der Corona-Soforthilfe zugunsten des Finanzamtes als Altgläubiger keinen rechtlichen Bedenken begegneten
Die zur Corona-Soforthilfe in einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Rechtsprechung ist nach Auffassung des FG Münster auf die Corona-Überbrückungshilfe NRW übertragbar, so dass jedenfalls bei summarischer Prüfung auch der Anspruch auf die Corona-Überbrückungshilfe NRW als i. S. des § 851 Abs. 1 ZPO aufgrund der Zweckbindung nicht übertragbar und damit unpfändbar anzusehen ist, und dieser Rechtsgedanke auch auf die bereits ausgezahlten Mittel zu übertragen ist.
Im Streitfall liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist. Der Antragsteller hat durch Vorlage einer Aufstellung über seine bisher nicht beglichenen Betriebsausgaben in den Monaten Juni bis August 2020 (u.a. Miete, Fahrzeugkosten und Telefonkosten), von Mahnungen und weiterer Schreiben von Gläubigern konkret dargelegt , dass er mit der Corona-Überbrückungshilfe solche Aufwendungen bezahlen will, die mit seiner beruflichen Tätigkeit in der Zeit ab Juni 2020 im Zusammenhang stehen, und dass seine wirtschaftliche Existenz bei Nichtauszahlung des beantragten Betrages unmittelbar bedroht ist.
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
PAAAH-65913