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FG München | Feste Geschäftseinrichtung bei britischer Gesellschaft
(1) Die Grundsätze des BFH zur Gewerblichkeit des Handels mit physischem Gold (, NWB UAAAG-42494) gelten auch beim Handel mit Gold in verbriefter Form über ein sog. Metallkonto. (2) Die für eine Betriebsstätte i. S. von Art. II Abs. 1 Buchst. l (i) DBA Großbritannien erforderliche feste Geschäftseinrichtung liegt nicht vor, wenn die in einem für die Dauer von rund sechs Monaten angemieteten Büro ausgeübte Geschäftstätigkeit (Goldhandel) sich auf einen Zeitraum von höchstens drei Monaten beschränkt hat und danach nur noch Hilfstätigkeiten im Zusammenhang mit dem faktisch zum Erliegen gekommenen Goldhandelsbetrieb vorgenommen wurden.
Der Streitfall beruht auf dem sog. Goldfingermodell. Über die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft, die ei...