Online-Nachricht - Freitag, 04.12.2020

Kindergeld | Mehraktige Berufsausbildung: berufsbegleitender Master (FG)

Wird nach Abschluss eines Bachelorstudiums im Studiengang Maschinenbau eine Berufstätigkeit als Bachelor of Engineering mit einer wöchtentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden und einem monatlichen Grundgehalt von 4.136 € brutto im Rahmen eines auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses aufgenommen, so stellt sich ein berufsbegleitend durchgeführtes Masterstudium auch dann nicht als integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung dar, wenn im Rahmen des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit besteht, ein Gleitzeitkonto zur bedarfsgerechten Freistellung während der Studienphasen zu führen ().

Sachverhalt: Streitig ist, ob der Kläger für seinen Sohn nach Abschluss des Bachelorstudiums einen Kindergeldanspruch hat. Nach Abschluss seines dualen Studiums trat der Sohn ein auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnis an. Er verpflichtete sich zu einer tariflichen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden und wurde als Bachelor of Engineering beschäftigt. Das monatliche Grundgehalt betrug 4.163 EUR brutto zuzüglich weiterer betrieblicher Sonderzahlungen. Spezielle Regelungen zu möglichen Gleitzeitmöglichkeiten sind im Vertrag nicht geregelt. Im Beschäftigungsbetrieb wurde eine Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat geschlossen.

Die Klage hatte vor dem FG München keinen Erfolg:

  • Die Familienkasse hat die Kindergeldfestsetzung aufgehoben. An einer Ausbildungseinheit fehlt es, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient ().

  • Weiter ist von Bedeutung, ob das Kind mit der nach Erlangung des ersten Abschlusses aufgenommenen Berufstätigkeit bereits die durch den Abschluss erlangte Qualifikation nutzt, um eine durch diese eröffnete Berufstätigkeit auszuüben. Wird z.B. ein Geselle oder ein Kaufmann von seinem Ausbildungsbetrieb im erlernten Beruf übernommen oder nimmt ein Bachelor eine durch diesen Abschluss eröffnete Stelle an, kann dies Indiz dafür sein, dass die Berufstätigkeit in den Vordergrund getreten ist.

  • Die Berufstätigkeit gegenüber dem Masterstudium stand im Streitfall im Vordergrund. Hierfür spricht, dass der Sohn des Klägers sich längerfristig an seinen Arbeitgeber band. Auch durch ein befristetes Beschäftigungsverhältnis über eine Dauer von mehr als 26 Wochen kann eine längerfristige Bindung an einen Arbeitgeber bestehen, sofern der Bedienstete sich zur Erbringung einer regelmäßigen vollzeitigen oder nahezu vollzeitigen Wochenarbeitszeit verpflichtet. Im vorliegenden Fall war der Arbeitsvertrag zwar befristet, er belief sich jedoch auf die Dauer eines Jahres, also deutlich länger als 26 Wochen.

  • Der Umstand, dass sich der Sohn im Rahmen dieses Vertrages zur Erbringung der vollen tariflichen Arbeitszeit in Höhe von 35 Stunden verpflichtete, also sein Zeitpensum nicht etwa aufgrund des daneben wahrgenommenen Studiums reduzierte, ist als ein Indiz dafür zu werten, dass die Berufstätigkeit die Hauptsache und das Masterstudium eine Weiterbildung in dem bereits ausgeübten Beruf darstellt.

  • Für eine Weiterbildung spricht ferner, dass M sich hinsichtlich des Masterstudiums für eine Organisationsform entschieden hat, die seine Arbeitstätigkeit weitestgehend unberührt ließ. Er arbeitete in Vollzeit und die Unterrichtseinheiten fanden berufsbegleitend freitags ab dem Nachmittag und samstags statt. Die Möglichkeit, Überstunden aufzubauen und im Rahmen der Gleitzeitregelung während der Studienzeiten vermehrt in Einsatz zu bringen, lässt den äußeren Eindruck, dass das Masterstudium neben der Berufstätigkeit durchgeführt wurde, nicht entfallen.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB DAAAH-65716