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STFAN Nr. 12 vom Seite 2

Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG

Anke Heinz, Ass. jur.; Trier und Dipl. Finw. (FH) Jan Schuler, LL.M.; Reinsfeld

Die Vorschrift des § 15a UStG ist eine notwendige Begrenzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG. Denn ohne § 15a UStG führt der Vorsteuerabzug für den Unternehmer möglicherweise auf einen Irrweg. Hier hilft § 15a UStG als Korrektiv sowohl zugunsten als auch zulasten des Unternehmers; gerade wenn eine Änderung der Verhältnisse bei der Verwendung einer Leistung (insbesondere Wirtschaftsgut des Anlagevermögens) über das Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung hinaus eintritt.

Einführung

Praktische Einordnung

In der täglichen Arbeit im Steuerbüro ist Umsatzsteuer die Steuerart, mit der wahrscheinlich der häufigste Kontakt besteht. Dabei ist es für den Mandanten immer besonders wichtig, was er an „Vorsteuer ziehen kann“. Hier kommt also der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ins Spiel, welcher schon allein dem Wortlaut nach die Grundvoraussetzung für die Regelung des § 15a UStG ist. Denn ohne Vorsteuerabzug braucht es keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs.

Aus diesem Grund ist es wichtig, zu Beginn kurz die Brücke zum Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) zu schlagen. Ganz grob kann man die Voraussetzungen auf drei Fragen herunterbrechen. Diese Punkte bilden dann die Überleitung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG, sind aber in Bezug auf den Vorsteuerabzu...