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Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare auf den Gebieten der Grunderwerbsteuer, der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und der Ertragsteuern
Teil A: Grunderwerbsteuer
1. Maßgebende Vorschriften
Nach dem bundeseinheitlichen Grunderwerbsteuergesetz vom in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 418, BStBl I S. 313) - GrEStG - zuletzt geändert durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom (BGBl I S. 402, BStBl I S. 304) ergeben sich die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare aus folgenden Vorschriften:
§§ 18, 20 und 21 GrEStG und § 102 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) vom (BGBl I S. 613, BStBl I S. 157).
2. Anzeigepflichtige Rechtsvorgänge
2.1 Dem zuständigen Finanzamt sind insbesondere die folgenden Rechtsvorgänge anzuzeigen, die der Notar beurkundet oder über die er eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat, wenn die Rechtsvorgänge ein Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG):
2.1.1 Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen (Beispiele: Tauschverträge, Einbringungsverträge, Übergabeverträge, Auseinandersetzungsverträge, Annahme von Kauf- und Verkaufsangeboten, Ausübung von Optionen),
2.1.2 Auflassungen, wenn kein Rechtsgesch...