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Haftung bei Forderungsabtretung
Die Haftung nach § 13c UStG setzt eine Umsatzsteuer voraus, die aufgrund ihrer Festsetzung fällig ist. Diese fälligkeitsbegründende Steuerfestsetzung kann sich aus einer Steueranmeldung ergeben, nicht aber aus dem bloßen Tabelleneintrag zur Insolvenztabelle.
I. Leitsatz
Die Eintragung eines Umsatzsteueranspruchs zur Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3 InsO) bewirkt auch unter Berücksichtigung von § 41 Abs. 1 InsO keine Fälligkeit zu Lasten des Zessionars bei der Haftung nach § 13c UStG.
II. Sachverhalt
Die Klägerin ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der D-AG. Strittig ist ein gegenüber der D-AG ergangener Haftungsbescheid nach § 13c UStG.
Die B-KG, ein Unternehmen, das steuerpflichtige Leistungen erbrachte, hatte am zur Sicherung für ihr gewährte Kredite einer Sicherungszession von Zahlungsansprüchen aus ihrer Geschäftstätigkeit zugestimmt. Mehrere Gläubiger der KG schlossen am einen Sicherheitenpoolvertrag. An den danach zu poolenden Verwertungserlösen war die D-AG, zu deren Gunsten Grundpfandrechte bestanden, zu 22,28 % beteiligt. Aufgrund eines Insolvenzantrags wurde am über das Vermögen der B-KG das Insolvenzverfahren eröffnet.
Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens schloss der vorläufige Insolvenzverwalter mit den ...