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NWB Nr. 49 vom Seite 3620

Corona – Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III

Seit [i] BMF, Pressemittelung v. 27.11.2020 dem kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) beantragt werden. Diese Hilfe wird aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert. Außerdem wird die Überbrückungshilfe bis Ende Juni 2021 verlängert und noch einmal ausgeweitet. Es handelt sich um direkte Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Das BMF fasst mit Pressemitteilung v.  zusammen:

Die Dezemberhilfe im Überblick:

  • Antragsberechtigt [i]Antragsberechtigungsind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.

  • Mit der [i]Bis zu 75 % des UmsatzesDezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 % des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt.

    Das europäische [i]Beihilferechtlicher Spielraum Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu 1 Mio. € ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehm...

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Corona – Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III

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