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Einkommensteuer | Billigkeitserlass nach § 34c Abs. 5 EStG bis zur Festsetzungsverjährung
Der Antrag auf Steuererlass nach § 34c Abs. 5 EStG i. V. mit den Regelungen des Auslandstätigkeitserlasses (, NWB RAAAA-76942, BStBl 1983 I S. 470) wird zeitlich durch die Festsetzungsverjährung und nicht bereits durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung begrenzt (Bezug: § 34c Abs. 5 EStG).
Nach § 34c Abs. 5 EStG können die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden mit Zustimmung des BMF die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Abs. 1 der Vorschrift besonders schwierig ist. Die nach § 34c Abs. 5 EStG erforderliche „volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit“ liegt nur dann vor, wenn die Steuerbegünsti...BStBl 1983 I S. 470