Kapitalertragsteuer; Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG; Ergänzung des (BStBl 2018 I S. 13)
Bezug: BStBl 2019 I S. 889
Bezug: BStBl 2019 I S. 527
Bezug: BStBl 2018 I S. 805
Bezug: BStBl 2018 I S. 13
Bezug: BStBl 2016 I S. 1238
Bezug: BStBl 2016 I S. 1001
Bezug: BStBl 2016 I S. 85
Bezug: BStBl 2014 I S. 1586
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2018 I S. 13) wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird folgt geändert:
Die Angabe zu Abschnitt IV. wird wie folgt gefasst:
„IV. Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und / oder Depots bei Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG, bei Einkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen, bei Einkünften von Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen sowie bei Einkünften eines Investmentfonds oder eines Spezial-Investmentfonds (Muster III)“
Die Angabe zu Abschnitt VI. wird wie folgt gefasst:
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„VI. Fundstellennachweis und
Anwendungsregelung | 71 –
78“ |
Randziffer 26 wird wie folgt gefasst:
„7. Muster I im Einzelnen:
26Das Kreditinstitut hat die Höhe der Kapitalerträge nach Verlustverrechnung und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags (nur positiver Saldo) anzugeben. Der Ausweis setzt voraus, dass die betreffenden Erträge vor Berücksichtigung eines evtl. Sparer-Pauschbetrages / einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung und der Anrechnung der ausländischen Quellensteuer grundsätzlich kapitalertragsteuerpflichtig waren. Bei unbaren Kapitalerträgen im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 7 EStG kommt ein Ausweis nicht in Betracht, wenn dem Kreditinstitut keine Beträge zur Abführung der Kapitalertragsteuer zur Verfügung gestellt werden.
Bei negativer Saldogröße erfolgt der Ausweis in den entsprechenden Zeilen für sonstige Verluste oder Aktienveräußerungsverluste, sofern ein Antrag für eine Verlustbescheinigung gestellt wird, vgl. Rz. 34. In den Fällen des § 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 EStG sind die Verluste zwingend - also ohne einen Antrag des Steuerpflichtigen - in den dafür vorgesehenen Zeilen der Steuerbescheinigung auszuweisen, vgl. Rz 34a. Grundsätzlich sind alle Arten von Kapitalerträgen - außer z. B. Kapitalerträge aus einem anderen Staat, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit diesem Staat in Deutschland steuerfrei sind - in einer Gesamtsumme enthalten. Es wird nicht nach der Quelle der Kapitalerträge unterschieden. Die Kapitalerträge sind in Zeile 7 der Anlage KAP einzutragen. Bis zum zuzurechnende ausschüttungsgleiche Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds sind hierin nicht enthalten, da sie nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.
Ausschüttungen eines Investmentfonds, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 als steuerfreie Kapitalrückzahlung gelten, sind nicht in der Höhe der Kapitalerträge auszuweisen. Erfolgt nach § 44b Absatz 1 EStG eine Erstattung der auf steuerfreie Kapitalrückzahlungen entfallenden Kapitalertragsteuer erst nach Ausstellung der Steuerbescheinigung, so ist die Steuerbescheinigung zu korrigieren. Für den Fall, dass die ausgewiesene anrechenbare Kapitalertragsteuer beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angerechnet oder erstattet wurde (§ 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG), hat der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Finanzamt unter Beifügung der berichtigten Steuerbescheinigung anzuzeigen (§ 153 AO).“
Randziffer 28 letzter Satz wird wie folgt gefasst:
„Ein negativer Betrag der Kapitalerträge ist in Zeile 12 der Anlage KAP zu erfassen.“
Randziffer 29 wird wie folgt gefasst:
29Ab dem sind Investmenterträge im Sinne des § 16 InvStG 2018 (Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen) aus in- und ausländischen Investmentfonds grundsätzlich in den zu bescheinigenden Kapitalerträgen (Zeile 7 Anlage KAP) enthalten. Vorabpauschalen sind auch dann auszuweisen, wenn aufgrund einer Verrechnung mit dem Sparer-Pauschbetrag, der Anwendung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder der Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer kein Steuerabzug vorzunehmen war (vgl. Rz. 26). Unterliegen die Investmenterträge einer Teilfreistellung nach § 20 InvStG 2018 für Aktienfonds (§ 20 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018), für Mischfonds (§ 20 Absatz 2 InvStG 2018) oder für Immobilienfonds (§ 20 Absatz 3 InvStG 2018), so beschränkt sich der Steuerabzug nach § 43a Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG auf die steuerpflichtigen Teile der Kapitalerträge (vgl. Ausführungen zu Rz. 59). Nur diese Teile sind in der Steuerbescheinigung in der Zeile „Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP“ auszuweisen.
Werden Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 1 InvStG 2018 tatsächlich veräußert, ist auf den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum nach § 56 Absatz 3 Satz 3 und 4 InvStG 2018 und auf die Beträge nach § 56 Absatz 3 Satz 6 InvStG 2018 ein Steuerabzug vorzunehmen. Sofern der Steuerabzug auf die Ersatzbemessungsgrundlage nach § 56 Absatz 3 Satz 4 InvStG 2018 und der Steuerabzug auf die akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge nebeneinander anwendbar sind, wird nicht beanstandet, wenn nur ein Steuerabzug auf die höhere der beiden Bemessungsgrundlagen vorgenommen wird (vgl. auch Rz. 56.78 des BStBl 2019 I S. 527 zu Anwendungsfragen zum InvStG 2018).
Zu den Alt-Anteilen in diesem Sinne rechnen auch Anteile an Personengesellschaften, die als Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG 2004 unter den Anwendungsbereich des InvStG 2004 fielen, jedoch nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 ab dem keine Investmentfonds mehr darstellen (Personen-Investmentvermögen). Die Ausschüttungen und die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Personen-Investmentvermögen unterliegen ab dem keinem Steuerabzug. Bei einer Veräußerung eines Anteils an einem Personen-Investmentvermögen ist jedoch ein Steuerabzug nach § 56 Absatz 3 Satz 3 InvStG 2018 auf den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum sowie ein Steuerabzug nach § 56 Absatz 3 Satz 6 InvStG 2018 auf die Beträge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG 2004 vorzunehmen. Die Stelle, die Anteile an einem Personen-Investmentvermögen verwahrt oder verwaltet, hat das Vorhandensein derartiger Anteile und die Höhe von Ausschüttungen sowie von Veräußerungserlösen (nicht die Veräußerungsgewinne) im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung auszuweisen. Anteile an Personen-Investmentvermögen sind nicht als bestandsgeschützte Alt-Anteile auszuweisen. Soweit die Stelle, die die Anteile verwahrt oder verwaltet, nicht erkennt, ob es sich um ein Personen-Investmentvermögen handelt, hat sie für Zwecke des Steuerabzugs und der Steuerbescheinigung die für Investmentfonds geltenden Regelungen anzuwenden.
Zu Besonderheiten bei im Privatvermögen gehaltenen bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 InvStG 2018, vgl. Rz. 30.“
Randziffer 30 wird wie folgt gefasst:
„30Ab dem realisierte Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die vor dem erworben wurden und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden (bestandsgeschützte Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 InvStG 2018 mit Ausnahme der Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 4 InvStG 2018), unterliegen mit den ab dem eingetretenen und durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind nach § 43a Absatz 3 Satz 2 EStG mit anderen negativen oder positiven Kapitalerträgen verrechenbar. Die hiernach dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden Gewinne sind in der Steuerbescheinigung in der Zeile „Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP“ auszuweisen. Wenn es dem depotführenden Kreditinstitut nicht möglich ist, die Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 4 InvStG 2018 zu erkennen, wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, dass auch diese Anteile im Steuerabzugsverfahren als bestandsgeschützte Alt-Anteile behandelt werden. Zweifelsfälle, bei denen die Anteile zwischen dem und dem angeschafft wurden und die Anschaffungskosten einer Einzeltransaktion mindestens 100.000 € betragen, sind jedoch im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung gesondert auszuweisen. Hierbei ist ebenfalls der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG 2018 gesondert auszuweisen.
Die Gewinne aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 sind steuerfrei, soweit die insgesamt ab dem eingetretenen und durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen den persönlichen Freibetrag von 100.000 € nicht übersteigen. Den persönlichen Freibetrag kann der Steuerpflichtige ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Hierfür sowie für Zwecke der gesonderten Feststellung nach § 56 Absatz 6 Satz 2 ff. InvStG 2018 ist die Summe der Gewinne im Davon-Ausweis „Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (nach Teilfreistellung) Zeile 10 Anlage KAP“ auszuweisen. Für diesen Ausweis ist keine Saldierung zwischen Gewinnen und Verlusten aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen vorzunehmen. Dies gilt auch in den Fällen einer ehegatten- oder lebenspartnerübergreifenden Verlustverrechnung. Der Davon-Ausweis „Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 (nach Teilfreistellung) Zeile 10 Anlage KAP“ ist der Höhe nach nicht auf die Höhe der Kapitalerträge (Zeile 7 Anlage KAP) beschränkt.
Maßgebend für den Ausweis der Summe der Gewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind nur die ab dem eingetretenen Wertveränderungen. Gewinne oder Verluste, die auf Wertveränderungen der bestandsgeschützten Alt-Anteile bis zum beruhen, sind beim Steuerpflichtigen steuerfrei (§ 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 InvStG 2018).
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Gewinn aus
bestandsgeschützten Alt-Anteilen (realisierter Wertzuwachs ab 2018) | + 11.000
€ |
Verlust aus
sonstigen
Kapitalerträgen | |
(realisierter
Wertverlust aus | |
bestandsgeschützten
Alt-Anteilen ab 2018) | - 9.000
€ |
Sonstige
Kapitalerträge | + 6.000
€ |
Summe der
Kapitalerträge | + 8.000
€ |
Kapitalertragsteuer | 2.000
€ |
In der Steuerbescheinigung ist im Davon-Ausweis ein Gewinn aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile in Höhe von 11.000 € auszuweisen.
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Gewinn aus
bestandsgeschützten Alt-Anteilen (realisierter Wertzuwachs ab 2018) | + 11.000
€ |
Verlust
aus sonstigen
Kapitalerträgen (realisierter Wertverlust
aus bestandsgeschützten
Alt-Anteilen ab 2018) | - 15.000
€ |
Sonstige
Kapitalerträge | + 3.000
€ |
Summe der
Kapitalerträge (Verlust) | - 1.000
€ |
Hat der Steuerpflichtige rechtzeitig eine Verlustbescheinigung beantragt, ist in dieser im Davon-Ausweis ein Gewinn aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile in Höhe von 11.000 € auszuweisen.“
Folgende Randziffer 32a wird eingefügt:
„32aAb dem sind der Gewinn aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG und die Einkünfte aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG gesondert auszuweisen. Die Beträge können nicht höher sein als die Höhe der Kapitalerträge. Eine unterjährige Verrechnung von Gewinnen aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG und Einkünften aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG mit sonstigen Verlusten ist zwar zulässig. Im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung sind jedoch zusätzlich der Gewinn aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG und die Einkünfte aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten auszuweisen. Zur Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG, vgl. Rz. 34a.“
Randziffer 33 wird wie folgt gefasst:
„33Der in der Zeile Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Absatz 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG nach Teilfreistellung und im Sinne des § 56 Absatz 3 Satz 4 InvStG 2018 anzusetzende Betrag ist als Bruttobetrag, das heißt vor Berücksichtigung von Verlusten und eines Freistellungsauftrags, anzugeben. Der Betrag wird unabhängig von einem Kapitalertragsteuerabzug ausgewiesen.
Als Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG sind 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter zu Grunde zu legen. Werden Kapitalanlagen auf fremde Depots übertragen, ohne dass der Depotinhaber eine Erklärung über die Unentgeltlichkeit abgibt, hat das Kreditinstitut von einer steuerpflichtigen Veräußerung auszugehen. Als Einnahme aus der Veräußerung gilt der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung zuzüglich Stückzinsen. Falls ein Börsenpreis nicht vorliegt, sind 30 % der Anschaffungskosten als Ersatzbemessungsgrundlage heranzuziehen. Durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt kann der Steuerpflichtige im Rahmen der Veranlagung die Sachverhalte mit Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage aufklären und eine zutreffende Besteuerung herbeiführen, vgl. Rz. 182 des (BStBl 2016 I S. 85), zuletzt geändert durch das (BStBl 2019 I S. 889). Ist die angesetzte Ersatzbemessungsgrundlage geringer als der tatsächlich erzielte Ertrag, hat der Steuerpflichtige die Ersatzbemessungsgrundlage gegenüber seinem Finanzamt zu korrigieren, vgl. Rz. 183 des vorgenannten BMF-Schreibens.
Bei der tatsächlichen Veräußerung von vor dem angeschafften Investmentanteilen (Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 1 InvStG 2018) gilt der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum als zugeflossen, § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG 2018 (im Ausweis der Höhe der Kapitalerträge zu Zeile 7 der Anlage KAP enthalten, soweit steuerpflichtig). Darüber hinaus ist der auf den Zeitraum ab dem bis zum Veräußerungszeitpunkt entfallende Veräußerungsgewinn zu ermitteln (enthalten im Ausweis der Höhe der Kapitalerträge zu Zeile 7 der Anlage KAP). Wenn für die Ermittlung des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung keine Anschaffungskosten vorliegen, ist nach § 56 Absatz 3 Satz 4 InvStG 2018 eine Ersatzbemessungsgrundlage in Höhe von 30 % des letzten im Kalenderjahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreises dem Steuerabzug zu Grunde zu legen. Liegt kein Rücknahmepreis vor, ist der letzte im Kalenderjahr 2017 verfügbare Börsen- oder Marktpreis als Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug anzusetzen. Nach dem eintretende Kapitalmaßnahmen haben keine Auswirkungen auf die Bestimmung der Ersatzbemessungsgrundlage.
Kann der Entrichtungspflichtige weder den Rücknahmepreis noch den Börsen- oder Marktpreis ermitteln, so ist keine Ersatzbemessungsgrundlage für den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum anzusetzen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen zwar Anschaffungskosten vorliegen, aber weder der Rücknahmepreis noch der Börsen- oder Marktpreis ermittelbar ist. Es ist keine Anzeige des Entrichtungspflichtigen gegenüber dem zuständigen Finanzamt hinsichtlich des fehlenden Ansatzes der Ersatzbemessungsgrundlage für den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum erforderlich. Im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung sind auch die Alt-Anteile gesondert auszuweisen, bei denen die Ersatzbemessungsgrundlage nicht ermittelt werden konnte. Es sind jedoch nach § 43a Absatz 2 Satz 7 EStG 30 % der Einnahmen aus der tatsächlichen Veräußerung als Ersatzbemessungsgrundlage für den ab dem entstandenen Gewinn anzusetzen.
Der Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage hinsichtlich des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung ist im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung kenntlich zu machen, § 56 Absatz 3 Satz 5 Halbsatz 2 InvStG 2018. Hierbei sind die aktuellen Gattungsdaten im Zeitpunkt der Erhebung des Kapitalertragsteuerabzugs anzugeben.
Die Kapitalertragsteuer auf die Ersatzbemessungsgrundlage entfaltet keine Abgeltungswirkung. Der Steuerpflichtige ist zur Erklärung des Veräußerungsgewinns in der Steuererklärung verpflichtet, § 56 Absatz 3 Satz 5 Halbsatz 1 InvStG 2018.
Für die Zwecke des Steuerabzugs ist auch bei einem Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Absatz 2 Satz 7,10,13 und 14 EStG die Teilfreistellung nach § 20 InvStG 2018 zu berücksichtigen. In der Steuerbescheinigung ist bei der Höhe der Kapitalerträge der nach der Teilfreistellung verbleibende steuerpflichtige Betrag anzusetzen.
Privatanleger A erwirbt am 1. Oktober 2010 einen Investmentanteil an einem Immobilienfonds zu einem Preis von 100 €, der die ab 2018 geltenden Voraussetzungen für eine Immobilienteilfreistellung in Höhe von 60 % nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 InvStG 2018 erfüllt. Es ist kein letzter im Kalenderjahr 2017 festgesetzter Rücknahmepreis im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 2 InvStG 2018 und kein Börsen- oder Marktpreis im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 3 InvStG 2018 ermittelbar. Am veräußert A den Investmentanteil zu einem Preis von 200 €.
Für den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum ist aufgrund des nicht ermittelbaren Rücknahme-, Börsen- oder Marktpreises keine Ersatzbemessungsgrundlage anzusetzen. Als Ersatzbemessungsgrundlage für den ab dem entstandenen Gewinn sind 30 % des Veräußerungspreises von 200 € = 60 € anzusetzen. Dem Steuerabzug unterliegt aber nur die um die Teilfreistellung gekürzte Ersatzbemessungsgrundlage:
60 € - 36 € (60 €x 60 % steuerfrei) = 24 €.
Bei der Höhe der Kapitalerträge sind in der Steuerbescheinigung damit 24 € anzugeben. Außerdem sind die 24 € in der Zeile „Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Abs. 2 Satz 7,10,13 und 14 EStG nach Teilfreistellung und im Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2018“ einzutragen und der Investmentanteil im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung als Alt-Anteil im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018, der kein bestandsgeschützter Alt-Anteil im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG 2018 ist, unter Angabe der Ersatzbemessungsgrundlage als „nicht ermittelbar“ auszuweisen.“
Randziffer 34 wird wie folgt gefasst:
„34Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nach § 20 Absatz 6 Satz 1 EStG nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Für Zwecke der Verlustverrechnung ist zwischen Verlusten aus der Veräußerung von Aktien, Verlusten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG, Verlusten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG (vgl. Rz. 34a) und sonstigen Verlusten zu unterscheiden.
Die Höhe der nicht ausgeglichenen Verluste aus der Veräußerung von Aktien und die Höhe der nicht ausgeglichenen sonstigen Verluste hat das Kreditinstitut auf Antrag des Steuerpflichtigen zu bescheinigen, um diesem im Rahmen der Veranlagung bei dessen Finanzamt eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen (beispielsweise solchen, die bei einem anderen Kreditinstitut erzielt wurden) zu ermöglichen.
Die sonstigen Verluste können mit allen Arten von Kapitalerträgen, Verluste aus Aktienveräußerungen jedoch nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden. Beide Verlustverrechnungskreise sind im Gegensatz zu den Verlustverrechnungskreisen des § 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 EStG betragsmäßig nicht beschränkt.“
Nach Randziffer 34 werden folgende Randziffern 34a und 34b eingefügt:
„34aNach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG können Verluste aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG, insbesondere aus der Veräußerung, der Glattstellung und dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG und mit Einkünften aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf10.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und je Folgejahr in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn oder verrechenbare Einkünfte verbleiben. Ein Verlustausgleich nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG findet nur im Rahmen der Veranlagung statt. Die Verluste können nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Das Kreditinstitut hat die angefallenen Verluste aus Termingeschäften auch ohne Antrag des Steuerpflichtigen zu bescheinigen, um dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung diese Verrechnung (beispielsweise mit Gewinnen aus Termingeschäften und Einkünften aus Stillhalterprämien, die bei einem anderen Kreditinstitut erzielt wurden) zu ermöglichen. Verluste aus Stillhaltergeschäften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG (z. B. durch entsprechende Glattstellungsgeschäfte) werden von § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG nicht erfasst.
Nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG können Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 10.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und je Folgejahr in Höhe von 10.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Ein Verlustausgleich nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG findet nur im Rahmen der Veranlagung statt. Das Kreditinstitut hat die angefallenen Verluste im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG auch ohne Antrag des Steuerpflichtigen zu bescheinigen, um dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung diese Verrechnung (beispielsweise mit Einkünften aus Kapitalvermögen, die bei einem anderen Kreditinstitut erzielt wurden) zu ermöglichen. Handelt es sich bei den wertlosen oder ausgefallenen Wirtschaftsgütern um Investmentanteile, ist der Verlust aus der Ausbuchung, der Übertragung auf einen Dritten oder einem sonstigen Ausfall nach Teilfreistellung zu bescheinigen.
34bEin negativer
Unterschiedsbetrag bei Lebensversicherungen im Sinne des
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG ist –
nach Berücksichtigung der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG –
in der Zeile „Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes ohne Verlust aus
der Veräußerung von Aktien Zeile 12 Anlage KAP“ in voller Höhe
auszuweisen, vgl. auch Rzn. 31 und
35.
Zu
Muster II vgl. Rz. 50.“
Randziffer 35 wird wie folgt gefasst:
„35In der Zeile „Höhe der Kapitalerträge aus Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG [Ab 1. Januar 2018: nach Berücksichtigung der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG] Zeile 30 Anlage KAP“ sind die positiven und negativen Erträge des Lebensversicherungsvertrags - Vertragsabschluss ab dem - gesondert auszuweisen, die nur in Höhe des hälftigen Unterschiedsbetrags einkommensteuerpflichtig sind (Vertragslaufzeit zwölf Jahre, Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen, bei Vertragsabschlüssen nach dem nach Vollendung des 62. Lebensjahres, vgl. § 52 Absatz 28 Satz 7 EStG). Es ist zu beachten, dass das Versicherungsunternehmen den Unterschiedsbetrag immer in voller Höhe zu bescheinigen hat. Enthalten die auszuweisenden Erträge aus Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG außerdem Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, so ist der Unterschiedsbetrag nur in der Höhe anzugeben, der sich nach der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG ergibt.
Maßgeblich für den Kapitalertragsteuerabzug auf diese Erträge ist immer der volle Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung (im Erlebensfall) und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge, ggf. nach Abzug der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG. Erst im Rahmen der Veranlagung wird nur der hälftige Unterschiedsbetrag versteuert. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer / der Solidaritätszuschlag / die Kirchensteuer ist ausschließlich im Ausweis zu den Zeilen 43 bis 45 anzugeben.“
Folgende Randziffer 35a wird eingefügt:
„35aLeistet eine Bausparkasse im Rahmen einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung Zahlungen für entgangene Zinsen, sind diese als „Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wurden in der „Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP“ und in Zeile 35 oder 36 Anlage KAP“ im nachrichtlichen Teil des Musters I zu erfassen. “
Randziffer 38 wird wie folgt gefasst:
„38Angaben zu den ausländischen Steuern werden einschließlich der fiktiven Steuern, soweit sie ohne Einschränkung angerechnet werden dürfen, ausgewiesen. In der Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuern dürfen die fiktiven Quellensteuern mit besonderen Anrechnungsvoraussetzungen sowie die von ausländischen thesaurierenden Investmentfonds bekannt gemachten ausländischen Steuern (vgl. Rz. 40) nicht enthalten sein. Eine Übersicht über anrechenbare ausländische Quellensteuern ist auf der Internetseite des steuerlichen Info Centers des BZSt veröffentlicht (http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Auslaendische_Quellensteuer/auslaendische_quellensteuer_node.html). Die Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Quellensteuern sind in den Doppelbesteuerungsabkommen mit entsprechenden Vereinbarungen unterschiedlich geregelt. Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Anrechnung kann nur im Einzelfall, das heißt im Rahmen der Veranlagung, durch die zuständigen Finanzämter erfolgen. Ein Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen, ist in Anhang 12 II.1 des Einkommensteuer-Handbuchs veröffentlicht.
Ein negativer Quellensteuerbetrag, der zu einer Nachbelastung von Kapitalertragsteuer geführt hat, ist als negativer Betrag in der Zeile „Summe der angerechneten ausländischen Steuer Zeile 40 Anlage KAP“ auszuweisen.
Im Falle eines negativen Quellensteuertopfes sind Beträge - die beim Steuerabzug nicht berücksichtigt werden konnten - als negative Beträge in der Zeile „Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer Zeile 41 Anlage KAP“ auszuweisen. Das Kreditinstitut hat in diesem Fall auf die Veranlagungspflicht nach § 32d Absatz 3 EStG in der Steuerbescheinigung hinzuweisen.“
Randziffer 40 letzter Satz wird wie folgt gefasst:
„Die von einem ausländischen thesaurierenden Investmentfonds bekannt gemachten ausländischen Steuern dürfen nicht in der Zeile „Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer Zeile 41 Anlage KAP“ im Hauptteil der Steuerbescheinigung ausgewiesen werden, sondern nur im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung unter der Zeile „Hierauf entfallende anrechenbare ausländische Steuer Zeile 41 Anlage KAP“.
Die Überschrift vor Randziffer 57 wird wie folgt gefasst:
„IV. Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und / oder Depots bei Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG, bei Einkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen, bei Einkünften von Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen sowie bei Einkünften eines Investmentfonds oder eines Spezial-Investmentfonds (Muster III)“
Randziffer 71 wird wie folgt gefasst:
„VI. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung
71Für Kapitalerträge, die nach dem zufließen, ersetzt dieses Schreiben die (BStBl 2014 I S. 1586), vom (BStBl 2016 I S. 1001) und vom (BStBl 2016 I S. 1238). Rz. 69 gilt in allen offenen Fällen. Wurden bereits Steuerbescheinigungen für ein Kalenderjahr nach den bisherigen Mustern ausgestellt und ändern sich danach durch dieses Schreiben Ausweispflichten in den Mustern, behalten die bereits ausgestellten Steuerbescheinigungen ihre Gültigkeit.“
Randziffer 73 wird wie folgt gefasst:
“73Bei den Auswirkungen des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung vom (BGBl 2016 I S. 1730, BStBl 2016 I S. 731) auf die Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Erträge aus (Spezial-)Investmentanteilen sind die im laufenden Text und in den Mustern I bis III dargestellten zeitlichen Anwendungshinweise zu beachten.
Die Änderungen der Muster II und III aufgrund der Auswirkungen des InvStG in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl 2019 I S. 2451) sind anzuwenden auf Erträge aus (Spezial-)Investmentanteilen, die nach dem 31. Dezember 2019 zugeflossen sind. Bereits nach bisherigem Muster ausgestellte Steuerbescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.
Die Änderungen der Rz. 30 sowie der entsprechenden Änderungen des Musters I sind für die Erstellung von Steuerbescheinigungen ab dem anzuwenden. Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn die Änderungen im Muster III im Hinblick auf die Angaben im Falle einer durch den Spezial-Investmentfonds ausgeübten Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 für die Erstellung von Einzelsteuerbescheinigungen erst ab dem angewendet werden.“
Randziffer 76 wird wie folgt gefasst:
“76Bei dem nachrichtlichen Ausweis in Muster II – III
„Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG 2018 sind, wurden veräußert und ein Gewinn/Verlust nach § 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2018 erzielt (ohne Fälle der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2018):“
sowie bei dem nachrichtlichen Ausweis in Muster I – III
„Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG 2018 sind, wurden veräußert und für die Ermittlung des Gewinns nach § 56 Abs. 3 InvStG 2018 ist nach § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2018 folgende Ersatzbemessungsgrundlage anwendbar.“
wird nicht beanstandet, wenn der Ausweis erst für Veräußerungen berücksichtigt wird, die nach dem vorgenommen werden. Der Ausweis ist auch dann vorzunehmen, wenn vom Steuerabzug Abstand genommen wurde (z. B. bei betrieblichen Anlegern nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG oder bei Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung). Der nachrichtliche Ausweis der Veräußerung von Alt-Anteilen soll die Steuerpflichtigen und die Finanzämter darauf hinweisen, dass ein steuerpflichtiger Gewinn oder Verlust aus der fiktiven Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG 2018 angefallen ist, und es ermöglichen, die Richtigkeit des Steuerabzugs zu überprüfen. Darüber hinaus soll in den Fällen des Ansatzes der Ersatzbemessungsgrundlage deutlich gemacht werden, dass im Rahmen der Einkommensteuererklärung der zutreffende Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG 2018 anzugeben und im Rahmen der Veranlagung zu überprüfen ist.“
Folgende Randziffer 78 wird eingefügt:
„78Die Änderungen der Rz. 34a sowie der entsprechenden Änderung des Musters I sind im Falle von Verlusten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG für Verluste anzuwenden, die nach dem entstehen. Dies gilt auch für die Anwendung der Rz. 32a und der entsprechenden Änderung des Musters I. Die Änderungen der Rz. 34a sowie die entsprechende Änderung des Musters I sind im Falle von Verlusten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG für Verluste anzuwenden, die nach dem entstanden sind.
Für den Kapitalertragsteuerabzug und die Ausstellung von Steuerbescheinigungen wird es nicht beanstandet, wenn die Vorgaben zur Umsetzung des § 20 Absatz 6 Satz 5 und Satz 6 EStG unter folgender Maßgabe erst zum angewendet werden:
Ab dürfen Verluste aus ausgeknockten Zertifikaten, Verluste aus verfallenen Optionen, der Verlust aus einem vom Stillhalter gezahlten Barausgleich und Verluste aus ausgeknockten / verfallenen Optionsscheinen nicht mehr in den Verlusttopf für sonstige Verluste eingestellt werden. Die Rzn. 8a, 26, 27, 32 und 34 des BMF-Schreibens „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer “ in der am geltenden Fassung (BStBl 2019 I S. 889) sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden. Verluste aus dem wertlosen Verfall von anderen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG sind ebenfalls entsprechend der bisherigen Verfahrensweise beim Kapitalertragsteuerabzug nicht im Verlusttopf für sonstige Verluste zu berücksichtigen.
Das BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ in der am 16. September 2019 geltenden Fassung (BStBl 2019 I S. 889) und das BMF-Schreiben „Kapitalertragsteuer; Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG“ in der am geltenden Fassung (BStBl 2018 I S. 805) werden weiterhin angewendet.
Für das Kalenderjahr 2020 können Verluste aus ausgeknockten Zertifikaten, Verluste aus verfallenen Optionen, der Verlust aus einem vom Stillhalter gezahlten Barausgleich und Verluste aus ausgeknockten / verfallenen Optionsscheinen weiterhin in den Verlusttopf für sonstige Verluste eingestellt werden. Verluste aus dem wertlosen Verfall von anderen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG sind entsprechend der bisherigen Verfahrensweise beim Kapitalertragsteuerabzug nicht im Verlusttopf für sonstige Verluste zu berücksichtigen.
Im Übrigen sind die Verluste im Rahmen der Veranlagung durch Vorlage von Abrechnungen der Depotbank nachzuweisen. “
Muster I wird wie folgt gefasst:
„Muster I
…………………………..
…………………………..
…………………………..
(Bezeichnung der auszahlenden Stelle / des Schuldners der Kapitalerträge)
Adressfeld
……………………
……………………
……………………
Steuerbescheinigung
Bescheinigung für alle Privatkonten und / oder -depots
Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG für alle Privatkonten und / oder -depots
Für ………………………………………………………………………………………………… (Name und Anschrift der Gläubigerin / des Gläubigers / der Gläubiger der Kapitalerträge)
werden für das Kalenderjahr ………… folgende Angaben bescheinigt:
Steuerbescheinigung für Treuhand- / Nießbrauch- /Anderkonto/Wohnungseigentümergemeinschaft / Tafelgeschäfte (Nichtzutreffendes streichen)
Die Steuerbescheinigung wird auf Antrag der / die …………… (Name des ausländischen Kreditinstitutes, das in Vertretung des Anteilseigners den Antrag auf Ausstellung einer Einzelsteuerbescheinigung gestellt hat und die Gutschrift der Kapitalerträge erhalten hat) erteilt. Die Gutschrift der Kapitalerträge wurde an das _____________ (Name des ausländischen Kreditinstituts) erteilt.
Dem Kontoinhaber /Der Kontoinhaberin /Den Kontoinhabern werden
□ für das Kalenderjahr ……………/ □□ für den Zahlungstag …………
folgende Angaben bescheinigt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Höhe der
Kapitalerträge | …………… | |
Zeile 7 Anlage
KAP | ||
[Ab
: nach Berücksichtigung der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne
des
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG] | ||
(ohne
Kapitalerträge aus Lebensversicherungen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG) | ||
……………. | ||
[Ab
: | ||
davon: Einkünfte aus Stillhalterprämien
im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG und Gewinne aus
Termingeschäften im Sinne des
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG Zeile 9
Anlage KAP] | …………… | |
davon: Gewinne aus der Veräußerung
bestandsgeschützter Alt-Anteile im Sinne des
§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG
2018 [1] (nach Teilfreistellung) Zeile 10 Anlage
KAP | …………… | |
Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des
§ 43a Abs.
2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG [Ab : nach Teilfreistellung und im Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2018] | ………… | |
Enthalten in
den bescheinigten
Kapitalerträgen Zeile 11 Anlage KAP | ||
Höhe des nicht
ausgeglichenen Verlustes ohne Verlust aus
der Veräußerung von Aktien Zeile 12 Anlage KAP | ||
Höhe des nicht
ausgeglichenen Verlustes aus der Veräußerung von Aktien im Sinne des
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG | ……………. | |
Zeile 13
Anlage KAP | ||
[Ab
: | ||
Höhe des Verlustes im Sinne des
§ 20 Abs. 6 Satz 5
EStG | …………… | |
Zeile 14 Anlage
KAP] | ||
Höhe des Verlustes im Sinne des
§ 20 Abs. 6 Satz 6
EStG | ..……..…… | |
Zeile 15 Anlage
KAP | ||
Höhe des in
Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrages | ……………. | |
Zeile 16 oder
17 Anlage KAP | ||
Höhe der
Kapitalerträge aus Lebensversicherungen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG [Ab
: nach Berücksichtigung der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne
des
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG] | ||
Zeile 30
Anlage KAP | …………… | |
einbehaltene
Kapitalertragsteuer | ……………. | |
Zeile 43
Anlage KAP | ||
Solidaritätszuschlag | ……………. | |
Zeile 44
Anlage KAP | ||
Kirchensteuer
zur Kapitalertragsteuer | ……………. | |
Zeile 45
Anlage KAP | ||
kirchensteuererhebende Religionsgemeinschaft
………………………………………………………... | ||
Kapitalertragsteuer | ……………. | |
Zeile 37
Anlage KAP | ||
Solidaritätszuschlag | ……………. | |
Zeile 38
Anlage KAP | ||
Kirchensteuer
zur Kapitalertragsteuer | ……………. | |
Zeile 39
Anlage KAP | ||
kirchensteuererhebende Religionsgemeinschaft
………………………………………………………... | ||
Summe der
angerechneten ausländischen Steuer | ||
Zeile 40
Anlage KAP | ……………. | |
Summe der
anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer | ||
Zeile 41
Anlage KAP | ……………. | |
Wir weisen Sie
darauf hin, dass Sie bei negativem Ausweis verpflichtet sind, die hieraus
resultierenden Erträge in Ihrer Einkommensteuererklärung -
Zeile 19 der Anlage KAP
- gemäß
§ 32d Abs. 3
EStG anzugeben. |
Leistungen aus dem Einlagekonto (§ 27 Abs. 1 – 7 KStG)
[Bis ]
Tabelle in neuem Fenster öffnen
□ Ausländischer
thesaurierender Investmentfonds vorhanden nur nachrichtlich: Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen thesaurier enden Investmentfonds und Mehr- / Mindestbeträge aus intransparenten Investmentfonds | ……………. |
Zeile 19
Anlage KAP | |
Hierauf
entfallende anrechenbare ausländische Steuer | …………… |
Zeile 41
Anlage KAP |
[Bis ]
Im Zeitpunkt der Erstellung dieser Steuerbescheinigung waren nicht alle Erträge der für Sie verwahrten ausländischen thesaurierenden Investmentfonds bekannt. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung in Zeile 19 der Anlage KAP sämtliche Erträge anzugeben haben.
Für folgende Investmentfonds waren Erträge nicht bekannt:
Tabelle in neuem Fenster öffnenFondsbezeichnung | ISIN | Anzahl der Anteile |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
[Bis
] Bei Veräußerung / Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds: | ||
Summe der als
zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen
ausschüttungsgleichen Erträge aus Anteilen an ausländischen thesaurierenden
Investmentfonds (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG
2004) | ……………. |
(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.)
[Ab
]
Bei Veräußerung / Rückgabe von vor dem
erworbenen Anteilen an ausländischen Investmentfonds (Alt-Anteile
im Sinne des
§ 56 Abs.
2 Satz 1 InvStG 2018):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Summe der als
zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen
ausschüttungsgleichen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds im
Sinne des
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004 in
Verbindung mit
§ 56 Abs.
3 Satz 6 InvStG 2018 | …...……. |
(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.)
[Bis ]
Für Sie wurden Anteile an einem Investmentfonds verwahrt, der inzwischen nicht mehr die steuerrechtlichen Anforderungen an einen Investmentfonds erfüllt und nunmehr als Investitionsgesellschaft gilt. Dies hat für Sie die steuerliche Konsequenz, dass die Anteile nach § 8 Abs. 8 Satz 1 InvStG 2004 als veräußert gelten und Sie verpflichtet sind, einen Veräußerungsgewinn (§ 8 Abs. 5 InvStG 2004) in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Die darauf festgesetzte Steuer wird allerdings von Ihrem Finanzamt so lange zinslos gestundet, bis Sie den Anteil tatsächlich veräußern. Die Stundung erfolgt generell; ein Antrag ist nicht erforderlich.
Folgende Investmentanteile sind betroffen:
(Der Stichtag bezeichnet das Ende des Geschäftsjahres des Investmentfonds, zu dem der Investmentanteil als veräußert gilt (§ 8 Abs. 8 Satz 1 InvStG 2004)).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fondsbezeichnung | ISIN | Anzahl der
Anteile am Stichtag | Veräußerungsgewinn / -verlust nach
§ 8
Abs. 5 InvStG 2004 | Zwischengewinn | Stichtag |
[Bis ]
Für Sie wurden Anteile an einer Investitionsgesellschaft verwahrt, die in einen Investmentfonds umgewandelt wurde. Dies hat für Sie die steuerliche Konsequenz, dass die Anteile an der Investitionsgesellschaft nach § 20 Satz 4 InvStG 2004 als veräußert gelten und Sie verpflichtet sind, einen Veräußerungsgewinn in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Als Veräußerungserlös des Investitionsgesellschaftsanteils und als Anschaffungskosten des Investmentanteils ist der Rücknahmepreis (hilfsweise der Börsen- oder Marktpreis) am Ende des Geschäftsjahres anzusetzen, in dem die Umwandlung steuerlich wirksam erfolgt ist. Die darauf festgesetzte Steuer wird allerdings von Ihrem Finanzamt so lange zinslos gestundet, bis Sie den Anteil tatsächlich veräußern. Die Stundung erfolgt generell; ein Antrag ist nicht erforderlich.
Folgende Anteile an Investitionsgesellschaften sind betroffen:
(Der Stichtag bezeichnet das Ende des Geschäftsjahres, zu dem der Bescheid des Finanzamtes über die Feststellung der Umwandlung unanfechtbar geworden ist und der Investitionsgesellschaftsanteil als veräußert gilt (§ 20 InvStG 2004)).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung der
Investitionsgesellschaft | ISIN | Anzahl der
Anteile | Veräußerungsgewinn / -verlust | Stichtag |
[Ab ]
nur nachrichtlich:
Bestandsgeschützte Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG 2018 wurden veräußert, bei denen Indizien vorliegen, dass es sich um Anteile an Investmentfonds im Sinne des § 21 Abs. 2a InvStG 2004 handeln könnte (Anschaffungsdatum zwischen dem und dem , Anschaffungskosten betragen mindestens 100.000 Euro):
Bei Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 21 Abs. 2a InvStG 2004 sind auch die vor 2018 eingetretenen Wertveränderungen steuerpflichtig und der persönliche Freibetrag von 100.000 Euro ist nicht anwendbar (§ 56 Abs. 6 Satz 4 InvStG 2018). Verluste aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind im Davon-Ausweis der Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 nicht enthalten. Zur Prüfung des § 56 Abs. 6 Satz 4 InvStG 2018 i. V. m. § 21 Abs. 2a InvStG 2004 sind diese Verluste dennoch in der nachfolgenden Tabelle ausgewiesen.
Bei folgenden Anteilen ist im Rahmen der Veranlagung zu klären, ob es sich um Anteile an Investmentfonds im Sinne des § 21 Abs. 2a InvStG 2004 handelt:
Tabelle in neuem Fenster öffnenBezeichnung | ISIN | Anzahl der Anteile | Gewinn/Verlust [2] im Sinne des
§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 (nach
Teilfreistellung) | Gewinn/Verlust aus der fiktiven
Veräußerung nach
§ 56 Abs.
3 Satz 1 InvStG 2018 |
[Ab ]
nur nachrichtlich:
Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG 2018 sind, wurden veräußert und für die Ermittlung des Gewinns nach § 56 Abs. 3 InvStG 2018 ist nach § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2018 folgende Ersatzbemessungsgrundlage [3] anwendbar:
Tabelle in neuem Fenster öffnenBezeichnung | ISIN | Anzahl der Anteile | Ersatzbemessungsgrundlage |
[Ab ]
Gegenüber dem Steuerpflichtigen wurden nach § 44b Abs. 1 EStG die auf Ausschüttungen eines Investmentfonds abgeführte Kapitalertragsteuer und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag erstattet oder es wurde vom Steuerabzug Abstand genommen. Die Erstattung oder die Abstandnahme wurden für folgende Investmentanteile vorgenommen:
Tabelle in neuem Fenster öffnenBezeichnung | ISIN | Anzahl der Anteile | Höhe der nicht steuerbaren Ausschüttungen im Sinne
des
§ 17 Abs. 3 InvStG
2018 pro Anteil |
Handelt es sich um eine berichtigte Steuerbescheinigung und wurde die ausgewiesene anrechenbare Kapitalertragsteuer beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angerechnet oder erstattet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG), haben Sie dies dem zuständigen Finanzamt unter Beifügung der berichtigten Steuerbescheinigung anzuzeigen (§ 153 AO).
[Ab ]
Es wurden Anteile an Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft verwahrt, die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 nicht unter den Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes fallen (Personen-Investmentvermögen). Auf die folgenden Ausschüttungen und Veräußerungserlöse wurde kein Steuerabzug vorgenommen. Die Einkünfte aus den Personen-Investmentvermögen sind in der Steuererklärung anzugeben.
Folgende Anteile an Personen-Investmentvermögen wurden verwahrt:
Tabelle in neuem Fenster öffnenBezeichnung | ISIN | Anzahl der Anteile | Ausschüttung/Veräußerungserlös |
nur nachrichtlich:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewinn aus
Aktienveräußerungen im Sinne des
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG vor
Verrechnung mit sonstigen Verlusten im Sinne des
§ 20
Abs. 2 EStG | ……………. |
[Ab
nur nachrichtlich: | |
Einkünfte aus Stillhalterprämien im
Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG und Gewinne aus
Termingeschäften im Sinne des
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG vor
Verrechnung mit sonstigen Verlusten | …………….] |
nur
nachrichtlich: | |
Entschädigungen, die als Ersatz für
entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt
wurden | |
Zeile 35 oder 36 Anlage
KAP | ……………. |
Muster II wird wie folgt gefasst:
„Muster II
…………………………..
…………………………..
…………………………..
(Bezeichnung des Schuldners der Kapitalerträge)
Adressfeld
…………………………..
…………………………..
…………………………..
Steuerbescheinigung
einer leistenden
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines
Personenunternehmens oder eines
Spezial-Investmentfonds
Einzelsteuerbescheinigung
Zusammengefasste
Steuerbescheinigung für den Zeitraum
…………….
Wir versichern, dass
Einzelsteuerbescheinigungen insoweit nicht ausgestellt worden
sind.
[Alternative 1]
An ………………………………………………………………………………………………… (Name und Anschrift der Gläubigerin / des Gläubigers / der Gläubiger der Kapitalerträge) wurden lt. Beschluss vom ……………. am ………………………. für (Zahlungstag) (Zeitraum) folgende Kapitalerträge gezahlt / als ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge zugerechnet:
[Alternative 2]
Am ………[Angabe des Handelstags] wurden von ………………………………………………………………………………………………… (Name und Anschrift der Gläubigerin / des Gläubigers / der Gläubiger der Kapitalerträge) .... [Angabe der Anzahl] Spezial-Investmentanteile veräußert und folgende Kapitalerträge erzielt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kapitalerträge
im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG | ……………. | |
Kapitalerträge
im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG | ……………. | |
Kapitalerträge
im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a EStG | ……………. | |
Darin
enthaltene Kapitalerträge, von denen der Steuerabzug in Höhe von
drei Fünfteln vorgenommen wurde
(§ 44a Abs. 8
EStG) | ……………. | |
Summe der
darauf entfallenden Kapitalertragsteuer | ……………. | |
Kapitalerträge
im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG [Ab
: nach Berücksichtigung der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne
des
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG] (ohne
Kapitalerträge aus Lebensversicherungen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG) | ……………. | |
Kapitalerträge
aus Lebensversicherungen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG [Ab
: nach Berücksichtigung der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne
des
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG] | ……………. | |
einbehaltene
Kapitalertragsteuer | ……………. | |
Zeile 43
Anlage KAP | ||
Solidaritätszuschlag | ……………. | |
Zeile 44
Anlage KAP | ||
Kirchensteuer
zur Kapitalertragsteuer | ……………. | |
Zeile 45
Anlage KAP | ||
kirchensteuererhebende Religionsgemeinschaft
………………………………………………………... | ||
Sonstige
Kapitalerträge | ……………. | |
Summe
Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % | …….……… | |
oder wegen
einbehaltener Kirchensteuer entsprechend geminderter
Kapitalertragsteuerbetrag | …….……… | |
Kapitalerträge
im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b EStG | …….……… | |
Kapitalerträge
im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG | …….……… | |
[Ab
] | ||
Kapitalerträge
im Sinne des
§ 50 Abs.
1 Satz 2 InvStG 2018 | …….……… | |
davon:
Kapitalerträge im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 bis 12 EStG,
bei denen nach
§ 50 Abs. 3 InvStG
2018 kein Steuerabzug vorgenommen wurde | …….……… | |
(Bei beschränkt
Steuerpflichtigen) davon: Erträge im Sinne des
§ 33 Abs. 3 und 4
InvStG–2018 | …….……… | |
Summe
Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 % | …….……… | |
Summe
Solidaritätszuschlag | …….……… | |
Summe
Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer | …….……… | |
kirchensteuererhebende Religionsgemeinschaft
……………………………………………….. | ||
Höhe des in
Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrages [4] | ||
Zeile 16 oder
17 Anlage KAP | …….……… | |
Summe der
angerechneten ausländischen Steuer | …….……… | |
Summe der
anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer | …….……… | |
Leistungen aus
dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 Abs. 1 – 7 KStG) | …….……… | |
nur nachrichtlich: | ||
[Ab
] |
Die Kapitalerträge im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 2 InvStG 2018 gliedern sich wie folgt auf (weitere Zeilen ergänzbar):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art der Erträge
(ausgeschüttete Erträge; ausschüttungsgleiche Erträge; Gewinne aus der
Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen) | Höhe der
Erträge [5] |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
(nur bei
beschränkt Steuerpflichtigen) Summe der auf inländische Immobilienerträge im
Sinne des
§ 33 Abs. 3 InvStG
2018 entfallenden Kapitalertragsteuer | …………. |
(nur bei
beschränkt Steuerpflichtigen) Summe der auf sonstige inländische Einkünfte im
Sinne des
§ 33 Abs. 4 InvStG
2018 entfallenden Kapitalertragsteuer | …………. |
[Ab ]
nur nachrichtlich:
Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG 2018 sind, wurden veräußert und ein Gewinn/Verlust nach § 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2018 erzielt (ohne Fälle der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2018):
Tabelle in neuem Fenster öffnenBezeichnung | ISIN | Anzahl der Anteile | Gewinn/Verlust [6] nach
§ 56 Abs.
3 Satz 1 InvStG 2018 |
[Ab ]
nur nachrichtlich:
Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG 2018 sind, wurden veräußert und für die Ermittlung des Gewinns nach § 56 Abs. 3 InvStG 2018 ist nach § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2018 folgende Ersatzbemessungsgrundlage [7] anwendbar.
Tabelle in neuem Fenster öffnenBezeichnung | ISIN | Anzahl der Anteile | Ersatzbemessungsgrundlage |
[Ab 20]
Der Spezial-Investmentfonds (Name und Anschrift des Spezial-Investmentfonds) hat die Transparenzoption nach § 30 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2018 ausgeübt. Am ……….. (Zurechnungszeitpunkt; bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,1a EStG = Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses) wurde/n dem Spezial-Investmentfonds eine inländische Beteiligungseinnahme/sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug [Nichtzutreffendes streichen] in Höhe von (Brutto-Betrag der Beteiligungseinnahme/sonstigen inländischen Einkünfte in Euro) zugerechnet, die von der (Bezeichnung und WKN der ausschüttenden Gesellschaft oder in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 in Verbindung mit § 2 Nr. 2 Buchstabe a bis c KStG und bei sonstigen inländischen Einkünften der Name und Anschrift des Schuldners der Entgelte, Einnahmen oder Bezüge) stammt. Zum Zurechnungszeitpunkt hat der Spezial-Investmentfonds (Gesamtzahl) Spezial-Investmentanteile begeben.
An dem Spezial-Investmentfonds waren die nachfolgend angegebenen Anleger in dem nachfolgend angegebenen Umfang beteiligt und gegenüber diesen Anlegern wurde in dem nachfolgend angegebenen Umfang Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag erhoben:
Tabelle in neuem Fenster öffnenName und Anschrift des Anlegers | Anzahl
der Anteile
zum Zurechnungszeitpunkt | Höhe der gegenüber dem Anleger erhobenen
Kapitalertragsteuer | Höhe des gegenüber dem Anleger erhobenen
Solidaritätszuschlags |
[Ab 1. Januar 2020]
Der Dach-Spezial-Investmentfonds (Name und Anschrift des Dach-Spezial-Investmentfonds) hat die Immobilien-Transparenzoption nach § 33 Abs. 2 Satz 3 InvStG 2018 ausgeübt. Am ………. (Zurechnungszeitpunkt) wurden inländische Immobilienerträge oder sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug in Höhe von (Betrag der ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge oder sonstigen inländischen Einkünfte) an den Dach-Spezial-Investmentfonds ausgeschüttet oder gelten diesem als ausschüttungsgleiche Erträge zugeflossen. Zum Zurechnungszeitpunkt hat der Dach-Spezial-Investmentfonds (Gesamtzahl) Spezial-Investmentanteile begeben.
An dem Dach-Spezial-Investmentfonds waren die nachfolgend angegebenen Anleger in dem nachfolgend angegebenen Umfang beteiligt und gegenüber diesen Anlegern wurde in dem nachfolgend angegebenen Umfang Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag erhoben:
Tabelle in neuem Fenster öffnenName und Anschrift des Anlegers | Anzahl
der Anteile
zum Zurechnungszeitpunkt | Höhe der gegenüber dem Anleger erhobenen
Kapitalertragsteuer | Höhe des gegenüber dem Anleger erhobenen
Solidaritätszuschlags |
[Ab ]
Tabelle in neuem Fenster öffnen
□ Es handelt sich
um eine geänderte Steuerbescheinigung für einen Investmentfonds aufgrund von
Erstattungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und / oder Satz 2
InvStG 2018. | |
Kumulierte
Erstattungsbeträge nach
§ 7 Abs. 5 InvStG
2018 und der Beträge, in deren Höhe vom Steuerabzug
Abstand genommen wurde: | ……………“ |
Muster III wird wie folgt gefasst:
„Muster III
…………………………..
…………………………..
…………………………..
(Bezeichnung der auszahlenden Stelle)
Adressfeld
…………………………..
…………………………..
…………………………..
Steuerbescheinigung
der die Kapitalerträge
auszahlenden Stelle für Konten und / oder Depots bei Einkünften im Sinne der §§
13,
15,
18 und
21 EStG, bei
Einkünften im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2 EStG von
beschränkt Steuerpflichtigen, bei Einkünften von
Körperschaften, Vermögensmassen und
Personenvereinigungen sowie bei Einkünften eines
Investmentfonds oder eines Spezial-Investmentfonds
Einzelsteuerbescheinigung
Zusammengefasste Steuerbescheinigung für den Zeitraum……………... Wir versichern, dass Einzelsteuerbescheinigungen insoweit nicht ausgestellt worden sind.
Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 43 Abs. 2 EStG
An ……………………………………………………………………………………………… (Name und Anschrift der Gläubigerin / des Gläubigers / der Gläubiger der Kapitalerträge)
wurden am
……………………….
(Zahlungstag)
Die Steuerbescheinigung wird auf Antrag der / die …………… (Name des ausländischen Kreditinstitutes, das in Vertretung des Anteilseigners den Antrag auf Ausstellung einer Einzelsteuerbescheinigung gestellt hat und die Gutschrift der Kapitalerträge erhalten hat) erteilt. Die Gutschrift der Kapitalerträge wurde an das _____________ (Name des ausländischen Kreditinstituts) erteilt.
für …………………………………………………………………………………………….. (Name und Anschrift des Schuldners der Kapitalerträge, bei Wertpapieren WKN/ISIN)
wurden für den Zeitraum …………………..
folgende Kapitalerträge gezahlt / gutgeschrieben / gelten als zugeflossen:
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Kapitalerträge
im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a EStG | .…………… |
> davon:
Erträge, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen | .…………… |
> davon:
Erträge im Sinne des § 19 Abs. 1
REITG | .…………… |
> davon:
Erträge beschränkt Steuerpflichtiger [8] | .…………… |
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Name
Wertpapier | WKN/ISIN | Stückzahl | Zuflussdatum | Brutto-Kapitalertrag | KapSt | Solz |
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Kapitalerträge
im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG | .…………… |
> davon:
Erträge beschränkt Steuerpflichtiger [9] | .…………… |
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Name
Wertpapier | WKN/ISIN | Stückzahl | Zuflussdatum | Brutto-Kapitalertrag | KapSt | Solz |
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Kapitalerträge
im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG | .…………… |
Darin
enthaltene Kapitalerträge, von denen der Steuerabzug in Höhe von
drei Fünfteln vorgenommen wurde
(§ 44a Abs. 8
EStG) | .…………… |
Summe der
darauf entfallenden Kapitalertragsteuer | .…………… |
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Kapitalerträge
im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG | ||
[Ab
: nach Berücksichtigung der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne
des
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG] | ……………. | |
(ohne
Kapitalerträge aus Lebensversicherungen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG) | ||
Kapitalerträge
aus Lebensversicherungen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG [Ab
: nach Berücksichtigung der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne
des
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG] | ……………. | |
einbehaltene
Kapitalertragsteuer | ……………. | |
Zeile 43
Anlage KAP | ||
Solidaritätszuschlag | ……………. | |
Zeile 44
Anlage KAP | ||
Kirchensteuer
zur Kapitalertragsteuer | ……………. | |
Zeile 45
Anlage KAP | ||
kirchensteuererhebende Religionsgemeinschaft
…………………………………... | ||
[Ab
] | ……………. | |
Kapitalerträge
im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG | ……………. | |
Kapitalerträge
im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG | ||
> davon:
Erträge, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen
……………. | ||
> davon:
Erträge im Sinne des § 19 Abs. 1
REITG
……………. | ||
Kapitalerträge
im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG | ……………. | |
Kapitalerträge
im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und 10 bis 12
EStG | ……………. | |
Kapitalerträge
im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG [Bis
: ohne Erträge aus der Veräußerung / Rückgabe von
Investmentanteilen] | ……………. | |
[Ab
: ohne Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen] | ||
> davon:
Erträge, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen
……………. | ||
[Bis
] | ||
Erträge aus der
Veräußerung / Rückgabe von Investmentanteilen im Sinne des
§ 8
Abs. 6 InvStG 2004 [Ab
] | ………….. | |
Gewinne aus der
Veräußerung von Investmentanteilen im Sinne des
§ 16
Abs. 1 Nr. 3 InvStG 2018 und des
§ 56 Abs.
3 Satz 1 InvStG 2018 | ………….. | |
Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des
§ 43a Abs.
2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG [Ab
: nach Teilfreistellung und im Sinne des
§ 56 Abs.
3 Satz 4 InvStG 2018] | ………….. | |
Enthalten in
den bescheinigten Kapitalerträgen | ||
Kapitalertragsteuer | ………….. | |
Solidaritätszuschlag | ………….. | |
Kirchensteuer
zur Kapitalertragsteuer | ………….. | |
kirchensteuererhebende Religionsgemeinschaft
……………………………………………… | ||
Leistungen aus
dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 Abs. 1 – 7 KStG) | ………….. | |
[Bis
] | ||
□ Ausländischer
thesaurierender Investmentfonds vorhanden nur
nachrichtlich: | ||
Höhe der
ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
und Mehr-/Mindestbeträge aus intransparenten Investmentfonds | ………….. | |
[Bis
] | ||
□ Im Zeitpunkt
der Erstellung dieser Steuerbescheinigung waren nicht alle Erträge der für Sie
verwahrten ausländischen thesaurierenden Investmentfonds bekannt. Wir weisen
Sie darauf hin, dass Sie in der Steuererklärung sämtliche Erträge anzugeben
haben. | ||
[Bis
] | ||
Bei Veräußerung
/ Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds: | ||
Summe der als
zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen
ausschüttungsgleichen Erträge aus Anteilen an ausländischen thesaurierenden
Investmentfonds (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG
2004) | ………….. |
(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und bei der Einkünfteermittlung abzuziehen.)
[Ab ]
Bei Veräußerung / Rückgabe von vor dem erworbenen Anteilen an ausländischen Investmentfonds (Alt-Anteile im Sinne der § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018):
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Summe der als
zugeflossen geltenden noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen
ausschüttungsgleichen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds
im Sinne des
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004 in
Verbindung mit
§ 56 Abs.
3 Satz 6 InvStG 2018 | ………… |
(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und bei der Einkünfteermittlung abzuziehen.)
[Bis ]
Für Sie wurden Anteile an einem Investmentfonds verwahrt, der inzwischen nicht mehr die steuerrechtlichen Anforderungen an einen Investmentfonds erfüllt und nunmehr als Investitionsgesellschaft gilt. Dies hat für Sie die steuerliche Konsequenz, dass die Anteile nach § 8 Abs. 8 Satz 1 InvStG 2004 als veräußert gelten und Sie verpflichtet sind, einen Veräußerungsgewinn (§ 8 Abs. 5 InvStG 2004) in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Die darauf festgesetzte Steuer wird allerdings von Ihrem Finanzamt so lange zinslos gestundet, bis Sie den Anteil tatsächlich veräußern. Die Stundung erfolgt generell; ein Antrag ist nicht erforderlich.
Folgende Investmentanteile sind betroffen:
(Der Stichtag bezeichnet das Ende des Geschäftsjahres des Investmentfonds, zu dem der Investmentanteil als veräußert gilt [§ 8 Abs. 8 Satz 1 InvStG 2004]).
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Fondsbezeichnung | ISI N | Anzahl der
Anteile am Stichtag | Veräußerungsgewinn / -verlust ermittelt nach
§ 8
Abs. 5 InvStG 2004 | Zwischengewinn | Stichtag |
[Bis ]
Für Sie wurden Anteile an einer Investitionsgesellschaft verwahrt, die in einen Investmentfonds umgewandelt wurde. Dies hat für Sie die steuerliche Konsequenz, dass die Anteile an der Investitionsgesellschaft nach § 20 Satz 4 InvStG 2004 als veräußert gelten und Sie verpflichtet sind, einen Veräußerungsgewinn in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Als Veräußerungserlös des Investitionsgesellschaftsanteils und als Anschaffungskosten des Investmentanteils ist der Rücknahmepreis (hilfsweise der Börsen- oder Marktpreis) am Ende des Geschäftsjahres anzusetzen, in dem die Umwandlung steuerlich wirksam erfolgt ist. Die darauf festgesetzte Steuer wird allerdings von Ihrem Finanzamt so lange zinslos gestundet, bis Sie den Anteil tatsächlich veräußern. Die Stundung erfolgt generell; ein Antrag ist nicht erforderlich.
Folgende Anteile an Investitionsgesellschaften sind betroffen:
(Der Stichtag bezeichnet das Ende des Geschäftsjahres, zu dem der Bescheid des Finanzamtes über die Feststellung der Umwandlung unanfechtbar geworden ist und der Investitionsgesellschaftsanteil als veräußert gilt [§ 20 InvStG 2004]).
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Bezeichnung der
Investitionsgesellschaft | ISIN | Anzahl der
Anteile | Veräußerungsgewinn / -verlust | Stichtag | |
§ 3 Nr.
40 EStG,
§ 8b
KStG anwendbar | § 3 Nr.
40 EStG,
§ 8b
KStG nicht anwendbar |
[Ab 1. Januar 2020]
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□ Im
Bescheinigungszeitraum waren Investmentanteile vorhanden oder wurden
veräußert nur nachrichtlich: | ||
Investmenterträge im Sinne des
§ 16
Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG 2018
(vor Berücksichtigung einer etwaigen Teilfreistellung nach
§ 20 InvStG
2018) | …………….. | |
davon: | ||
Investmenterträge aus Aktienfonds (§ 2 Abs. 6 InvStG
2018) darin enthaltene Vorabpauschale | …………….. | |
Investmenterträge aus Mischfonds (§ 2 Abs. 7 InvStG
2018) darin enthaltene Vorabpauschale | …………….. | |
Investmenterträge aus Immobilienfonds (§ 2 Abs. 9
Satz 1
InvStG 2018)
darin enthaltene Vorabpauschale | …………….. | |
Investmenterträge aus
Auslands-Immobilienfonds | …………….. | |
(§ 2 Abs. 9
Satz 2
InvStG 2018)
darin enthaltene Vorabpauschale | …………….. | |
Investmenterträge aus sonstigen Investmentfonds (keine
Teilfreistellung) darin enthaltene Vorabpauschale | …………….. | |
Investmenterträge im Sinne des
§ 16
Abs. 1 Nr. 3 InvStG 2018 (vor
Berücksichtigung einer etwaigen Teilfreistellung nach
§ 20 InvStG
2018) | …………….. | |
davon: | ||
Investmenterträge aus Aktienfonds (§ 2 Abs. 6 InvStG
2018) | …………….. | |
Investmenterträge aus Mischfonds (§ 2 Abs. 7 InvStG
2018) | …………….. | |
Investmenterträge aus Immobilienfonds (§ 2 Abs. 9
Satz 1
InvStG
2018) | …………….. | |
Investmenterträge aus
Auslands-Immobilienfonds
(§ 2 Abs. 9 Satz 2
InvStG
2018) | …………….. | |
Investmenterträge aus sonstigen Investmentfonds (keine
Teilfreistellung) | …………….. |
[Ab ]
Im Bescheinigungszeitraum waren ausländische Spezial-Investmentanteile vorhanden oder wurden veräußert.
[Ab ]
nur nachrichtlich:
Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG 2018 sind, wurden veräußert und ein Gewinn/Verlust nach § 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2018 erzielt (ohne Fälle der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2018):
Tabelle in neuem Fenster öffnenBezeichnung | ISIN | Anzahl der Anteile | Gewinn/Verlust [10] nach
§ 56 Abs.
3 Satz 1 InvStG 2018 |
[Ab ]
nur nachrichtlich:
Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG 2018 sind, wurden veräußert und für die Ermittlung des Gewinns nach § 56 Abs. 3 InvStG 2018 ist nach § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2018 folgende Ersatzbemessungsgrundlage [11] anwendbar:
Tabelle in neuem Fenster öffnenBezeichnung | ISIN | Anzahl der Anteile | Ersatzbemessungsgrundlage |
[Ab ]
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□ Es handelt sich
um eine geänderte Steuerbescheinigung für einen Investmentfonds aufgrund von
Erstattungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und / oder Satz 2
InvStG 2018. Kumulierte
Erstattungsbeträge nach
§ 7 Abs. 5 InvStG
2018 und der Beträge, in deren Höhe vom Steuerabzug
Abstand genommen wurde: | …………… |
[Ab ]
Gegenüber dem Steuerpflichtigen wurde nach § 44b Abs. 1 EStG die auf Ausschüttungen eines Investmentfonds abgeführte Kapitalertragsteuer und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag erstattet. Die Erstattung wurde für folgende Investmentanteile vorgenommen:
Tabelle in neuem Fenster öffnenBezeichnung | ISIN | Anzahl der Anteile | Höhe der nicht steuerbaren Ausschüttungen im Sinne
des
§ 17 Abs. 3 InvStG
2018 pro Anteil |
Handelt es sich um eine berichtigte Steuerbescheinigung und wurde die ausgewiesene anrechenbare Kapitalertragsteuer beim Finanzamt im Rahmen der Veranlagung angerechnet oder erstattet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG), haben Sie dies dem zuständigen Finanzamt unter Beifügung der berichtigen Steuerbescheinigung anzuzeigen (§ 153 AO).
[Ab 1. Januar 2020]
Der Spezial-Investmentfonds (Name und Anschrift des Spezial-Investmentfonds) hat die Transparenzoption nach § 30 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2018 ausgeübt. Am ………. (Zurechnungszeitpunkt; bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,1a EStG = Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses) wurde/n dem Spezial-Investmentfonds eine inländische Beteiligungseinnahme/sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug [Nichtzutreffendes streichen] in Höhe von (Brutto-Betrag der Beteiligungseinnahme/sonstigen inländischen Einkünfte in Euro zugerechnet, die von der (Bezeichnung und WKN der ausschüttenden Gesellschaft oder in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 in Verbindung mit § 2 Nr. 2 Buchstabe a bis c KStG und bei sonstigen inländischen Einkünften der Name und Anschrift des Schuldners der Entgelte, Einnahmen oder Bezüge) stammt. Zum Zurechnungszeitpunkt hat der Spezial-Investmentfonds (Gesamtzahl) Spezial-Investmentanteile begeben.
An dem Spezial-Investmentfonds waren die nachfolgend angegebenen Anleger in dem nachfolgend angegebenen Umfang beteiligt und gegenüber diesen Anlegern wurde in dem nachfolgend angegebenen Umfang Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag erhoben:
Tabelle in neuem Fenster öffnenName und Anschrift des Anlegers | Anzahl der Anteile
zum Zurechnungszeitpunkt | Höhe der gegenüber dem Anleger erhobenen
Kapitalertragsteuer | Höhe des gegenüber dem Anleger erhobenen
Solidaritätszuschlags |
[Ab ]
Es wurden Anteile an Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft verwahrt, die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 nicht unter den Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes fallen (Personen-Investmentvermögen). Auf die folgenden Ausschüttungen und Veräußerungserlöse wurde kein Steuerabzug vorgenommen. Die Einkünfte aus den Personen-Investmentvermögen sind in der Steuererklärung anzugeben.
Folgende Anteile an Personen-Investmentvermögen wurden verwahrt:
Tabelle in neuem Fenster öffnenBezeichnung | ISIN | Anzahl der Anteile | Ausschüttung/Veräußerungserlös |
BMF v. - IV C 1 - S 2401/19/10003 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 1134
DStR 2020 S. 8 Nr. 49
EStB 2021 S. 76 Nr. 2
OAAAH-65400
1Die ausgewiesenen Gewinne sind nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 steuerfrei, soweit die insgesamt ab dem eingetretenen und durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen den persönlichen Freibetrag von 100.000 € nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit kann nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.
2Bei Verlusten wurde ein negatives Zeichen (Minuszeichen) verwendet.
3Eine Ersatzbemessungsgrundlage ist anwendbar, wenn der zum Steuerabzug verpflichteten Stelle relevante Informationen insbesondere zu der Höhe der Anschaffungskosten fehlen. Bei Ansatz einer Ersatzbemessungsgrundlage sind Sie verpflichtet, den tatsächlichen Veräußerungsgewinn gegenüber dem Finanzamt durch geeignete Unterlagen (z. B. Beleg über die Anschaffung der Investmentanteile) nachzuweisen. Wenn die Ersatzbemessungsgrundlage aufgrund fehlender Informationen über den Rücknahme-, Markt- oder Börsenpreis zum nicht ermittelt werden konnte, ist in der Spalte „Ersatzbemessungsgrundlage“ die Angabe „nicht ermittelbar“ auszuweisen.
4Beachte Rz. 129 des (BStBl 2016 I S. 85), zuletzt geändert durch (BStBl 2019 I S. 889).
5Die auf Spezial-Investmenterträge entfallende Kapitalertragsteuer hat keine abgeltende Wirkung. Die Spezial-Investmenterträge unterliegen der tariflichen Einkommensteuer und sind daher in der Einkommensteuererklärung anzugeben (§ 34 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018).
6Bei Verlusten wurde ein negatives Vorzeichen (Minuszeichen) verwendet.
7Eine Ersatzbemessungsgrundlage ist anwendbar, wenn der zum Steuerabzug verpflichteten Stelle relevante Informationen insbesondere zu der Höhe der Anschaffungskosten fehlen. Bei Ansatz einer Ersatzbemessungsgrundlage sind Sie verpflichtet, den tatsächlichen Veräußerungsgewinn gegenüber dem Finanzamt durch geeignete Unterlagen (z. B. Beleg über die Anschaffung der Investmentanteile) nachzuweisen. Wenn die Ersatzbemessungsgrundlage aufgrund fehlender Informationen über den Rücknahme-, Markt- oder Börsenpreis zum nicht ermittelt werden konnte, ist in der Spalte „Ersatzbemessungsgrundlage“ die Angabe „nicht ermittelbar“ auszuweisen.
8Bei zusammengefasster Steuerbescheinigung entfallen die Erträge auf folgende Wertpapiere (weitere Zeilen ergänzbar):
9Bei zusammengefasster Steuerbescheinigung entfallen die Erträge auf folgende Wertpapiere (weitere Zeilen ergänzbar):
10Bei Verlusten wurde ein negatives Vorzeichen (Minuszeichen) verwendet.
11Eine Ersatzbemessungsgrundlage ist anwendbar, wenn der zum Steuerabzug verpflichteten Stelle relevante Informationen insbesondere zu der Höhe der Anschaffungskosten fehlen. Bei Ansatz einer Ersatzbemessungsgrundlage sind Sie verpflichtet, den tatsächlichen Veräußerungsgewinn gegenüber dem Finanzamt durch geeignete Unterlagen (z. B. Beleg über Anschaffung der Investmentanteile) nachzuweisen. Wenn die Ersatzbemessungsgrundlage aufgrund fehlender Informationen über den Rücknahme-, Markt- oder Börsenpreis zum nicht ermittelt werden konnte, ist in der Spalte „Ersatzbemessungsgrundlage“ die Angabe „nicht ermittelbar“ auszuweisen.