BMF - IV C 1 - S 2401/19/10003 :001 BStBl 2021 I S. 686

Kapitalertragsteuer; Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG; Ergänzung des (BStBl 2018 I S. 13)

Bezug: BStBl 2018 I S. 13

Bezug: BStBl 2020 I S. 1134

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2018 I S. 13) wie folgt geändert:

Randnummer 30 wird wie folgt gefasst:

„30 Ab dem realisierte Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die vor dem erworben wurden und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden (bestandsgeschützte Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 InvStG 2018 mit Ausnahme der Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 4 InvStG 2018), unterliegen mit den ab dem eingetretenen und durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind nach § 43a Absatz 3 Satz 2 EStG mit anderen negativen oder positiven Kapitalerträgen verrechenbar. Die hiernach dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden Gewinne sind in der Steuerbescheinigung in der Zeile „Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP“ auszuweisen. Wenn es dem depotführenden Kreditinstitut nicht möglich ist, die Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 4 InvStG 2018 zu erkennen, wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, dass auch diese Anteile im Steuerabzugsverfahren als bestandsgeschützte Alt-Anteile behandelt werden. Zweifelsfälle, bei denen die Anteile zwischen dem und dem angeschafft wurden und die Anschaffungskosten einer Einzeltransaktion mindestens 100.000 Euro betragen, sind jedoch im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung gesondert auszuweisen. Hierbei ist ebenfalls der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG 2018 gesondert auszuweisen. Sofern dem Kreditinstitut die Anschaffungskosten von als bestandsgeschützt behandelten Alt-Anteilen nicht vorliegen, ist es nicht zu beanstanden, wenn in der Spalte Gewinn/Verlust aus der fiktiven Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG „nicht ermittelbar“ ausgewiesen wird.

Die Gewinne aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 sind steuerfrei, soweit die insgesamt ab dem eingetretenen und durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen den persönlichen Freibetrag von 100.000 € nicht übersteigen. Den persönlichen Freibetrag kann der Steuerpflichtige ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Hierfür sowie für Zwecke der gesonderten Feststellung nach § 56 Absatz 6 Satz 2 ff. InvStG 2018 ist die Summe der Gewinne im Davon-Ausweis „Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (nach Teilfrei-stellung) Zeile 10 Anlage KAP“ auszuweisen. Für diesen Ausweis ist keine Saldierung zwischen Gewinnen und Verlusten aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen vorzunehmen. Dies gilt auch in den Fällen einer ehegatten- oder lebenspartnerübergreifenden Verlustverrechnung. Der Davon-Ausweis „Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 (nach Teilfreistellung) Zeile 10 Anlage KAP“ ist der Höhe nach nicht auf die Höhe der Kapitalerträge (Zeile 7 Anlage KAP) beschränkt.

Maßgebend für den Ausweis der Summe der Gewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind nur die ab dem eingetretenen Wertveränderungen. Gewinne oder Verluste, die auf Wertveränderungen der bestandsgeschützten Alt-Anteile bis zum beruhen, sind beim Steuerpflichtigen steuerfrei (§ 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 InvStG 2018).

Beispiel 1 (vereinfacht ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer):
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Gewinn aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen (realisierter Wertzuwachs ab 2018)
+ 11.000 €
Verlust aus sonstigen Kapitalerträgen (realisierter Wertverlust aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen ab 2018)
- 9.000 €
Sonstige Kapitalerträge
+ 6.000 €
Summe der Kapitalerträge
+ 8.000 €
Kapitalertragsteuer
2.000 €

In der Steuerbescheinigung ist im Davon-Ausweis ein Gewinn aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile in Höhe von 11.000 € auszuweisen.

Beispiel 2 (vereinfacht ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer):
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Gewinn aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen (realisierter Wertzuwachs ab 2018)
+ 11.000 €
Verlust aus sonstigen Kapitalerträgen (realisierter Wertverlust aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen ab 2018)
- 15.000 €
Sonstige Kapitalerträge
+ 3.000 €
Summe der Kapitalerträge (Verlust)
- 1.000 €

Hat der Steuerpflichtige rechtzeitig eine Verlustbescheinigung beantragt, ist in dieser im Davon-Ausweis ein Gewinn aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile in Höhe von 11.000 € auszuweisen.“

Randnummer 73 wird wie folgt gefasst:

„73 Bei den Auswirkungen des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung vom (BGBl 2016 I S. 1730, BStBl 2016 I S. 731) auf die Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Erträge aus (Spezial-)Investmentanteilen sind die im laufenden Text und in den Mustern I bis III dargestellten zeitlichen Anwendungshinweise zu beachten.

Die Änderungen der Muster II und III aufgrund der Auswirkungen des InvStG in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl 2019 I S. 2451) sind anzuwenden auf Erträge aus (Spezial-)Investmentanteilen, die nach dem zugeflossen sind. Bereits nach bisherigem Muster ausgestellte Steuerbescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.

Die Änderungen der Rn. 30 sowie der entsprechenden Änderungen des Musters I sind für die Erstellung von Steuerbescheinigungen ab dem anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn die Regelungen der Rn. 30 in der Fassung des Schreibens vom , BStBl 2020 I S. 1134, erst auf Kapitalerträge angewendet werden, die nach dem zugeflossen sind.

Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn die Änderungen im Muster III im Hinblick auf die Angaben im Falle einer durch den Spezial-Investmentfonds ausgeübten Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 für die Erstellung von Einzelsteuerbescheinigungen erst ab dem angewendet werden.“

BMF v. - IV C 1 - S 2401/19/10003 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 686
DStR 2021 S. 1049 Nr. 18
EStB 2021 S. 387 Nr. 9
ErbStB 2021 S. 219 Nr. 7
QAAAH-77565