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LSG Hamburg Urteil v. - L 2 AL 25/19

Die Beteiligten streiten noch um die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 4. April 2016 bis zum 31. Mai 2016 und die daraus folgende Erstattungsforderung in Höhe von 2147,76 EUR Arbeitslosengeld (Alg) sowie Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 720,04 EUR und Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 105,76 EUR. Der 1980 geborene Kläger war zuletzt von August 2011 bis zum 31. März 2016 als Market Assistant Chief Engineer beim H. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers vom 12. Januar 2016. Ab dem 13. Januar 2016 war der Kläger unter Anrechnung von Urlaub und Arbeitszeitguthaben von der Arbeit freigestellt. Am 13. Januar 2016 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Alg ab 1. April 2016. Mit Bewilligungsbescheid vom 18. März 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger zunächst Alg ab dem 1. April 2016 bis zum 30. März 2017 in Höhe von 37,68 EUR täglich. Zum 11. Mai 2016 erhielt der Kläger erstmals seit einem Erstgespräch am 8. Februar 2016 persönlich einen Termin in der Arbeitsvermittlung. In diesem Termin gab er an, er wolle seine bisherige nebenberufliche Selbständigkeit ab dem 1. Juni 2016 ausweiten; am 12. Mai 2016 meldete er sich schriftlich in die Selbständigkeit ab dem 1. Juni 2016 ab. In der Erklärung zu selbständiger Tätigkeit gab der Kläger am 15. Mai 2016 an, er habe bis zum 15. April 2016 keine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Er habe ab dem 1. April 2016 Akquisearbeiten in ganz Deutschland betrieben. Der Erklärung ist ein Auszug aus dem Terminkalender des Klägers beigefügt, welcher am Montag, den 4. April 2016 eine Reise nach G. und in den Folgetagen jeweils mindestens zwei Termine, am Freitag, den 8. April 2016 einen Termin dort ausweist. Des Weiteren übersendete der Kläger Unterlagen, welche Reisen und Aufenthalte des Klägers im Ruhrgebiet und am Niederrhein auch bereits im März 2016 dokumentieren. Mit Bescheid vom 24. Mai 2016 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 1. Juni 2016 auf.

Fundstelle(n):
DAAAH-65298

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LSG Hamburg, Urteil v. 23.09.2020 - L 2 AL 25/19

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