Einkommensteuer | Tarifermäßigung bei Einkünften aus LuF (BMF)
Das BMF-Schreiben zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG v. - IV C 7 - S 2230/19/10003 :007 wurde geändert ( :007).
Teilziffer 12 wird wie folgt gefasst:
Die Finanzbehörden der Länder veröffentlichen Tarifermäßigungen ab folgenden Beträgen:
60.000 € bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind,
500.000 € bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen,
30.000 € für den Fischerei- und Aquakultursektor.
Die Betragsgrenzen gelten für jeden Betrachtungszeitraum gesondert.
Das vollständige BMF-Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (JT)
Fundstelle(n):
NWB KAAAH-65287