Online-Nachricht - Dienstag, 01.12.2020

Einkommensteuer | Tarifermäßigung bei Einkünften aus LuF (BMF)

Das BMF-Schreiben zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG v. - IV C 7 - S 2230/19/10003 :007 wurde geändert ( :007).

Teilziffer 12 wird wie folgt gefasst:

Die Finanzbehörden der Länder veröffentlichen Tarifermäßigungen ab folgenden Beträgen:

  • 60.000 € bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind,

  • 500.000 € bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen,

  • 30.000 € für den Fischerei- und Aquakultursektor.

Die Betragsgrenzen gelten für jeden Betrachtungszeitraum gesondert.

Hinweis

Das vollständige BMF-Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (JT)

Fundstelle(n):
NWB KAAAH-65287