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Vorsteuerabzug bei fehlgeschlagenem Beteiligungserwerb
„Sonaecom“
Im Zuge des geplanten Erwerbs von Beteiligungen fallen häufig erhebliche Kosten und korrespondierend hohe Vorsteuerbeträge an. Der EuGH hat sich auf ein Vorabentscheidungsersuchen aus Portugal zu der Frage geäußert, ob und in welcher Höhe eine Holdinggesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn sie den zunächst geplanten Beteiligungserwerb in der Folge nicht ausgeführt hat.
I. Leitsätze
Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 1, 2 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (bzw. Art. 9 Abs. 1, Art. 167 und Art. 173 MwStSystRL) sind dahin auszulegen, dass eine gemischte Holding, die in wiederkehrender Weise in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften eingreift, berechtigt ist, die Mehrwertsteuer, die beim Erwerb von Beratungsdienstleistungen in Bezug auf eine im Hinblick auf den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer anderen Gesellschaft durchgeführte Markterkundung entrichtet wurde, auch dann als Vorsteuer abzuziehen, wenn dieser Erwerb letztlich nicht erfolgt ist.
Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 1, 2 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 (bzw. Art. 9 Abs. 1, Art. 167 und Art. 173 MwStSystRL) sind dahin auszulegen, dass eine gemischte Holding, deren Eingreifen in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften wiederkehrenden Charakter hat, nicht berechtigt ist, die Mehrwertsteuer, di...