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OFD Nürnberg - S 1999

Arbeitspapier zur Anwendung des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG)

Inhalt:

1. Vorkostenabzug bei Wahlrecht gem. § l9 Abs. 2 EigZulG

2. Anspruchsberechtigter im Sinne des § 1 EigZulG

3. Maßgeblichkeit des Bauantrages/Erwerb teilfertiger Wohnungen bzw. unbebauter Grundstücke/Wiederholte Bauantragstellung

4. Ausbauten und Erweiterungen im Sinne des § 2 Abs. 2 EigZulG

5. Folgeobjektregelung (§ 7 EigZulG)

6. Erwerb eines Miteigentumsanteils

7. Berücksichtigung von Zuschüssen

8. Nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten

9. Gewährung der EigZul in besonderen Fällen

9.1 Verzicht auf die EigZul

9.2 Objektübertragung innerhalb der Ehegattengemeinschaft

10. Kinderzulage (§ 9 Abs. 5 EigZulG) bei Ehegatten

11. Erwerb von Genossenschaftsanteilen (§ 17 EigZulG)

12. Abtretung/Verpfändung des Zulagenanspruchs

1.Vorkostenabzug in Fällen des § 19 Abt. 2 EigZulG (Wahlrecht)

1.1 In den Übergangsfällen des § 19 Abs. 2 EigZulG haben die Stpfl. ein Wahlrecht, ob sie für die angeschaffte oder hergestellte Wohnung die Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG in Anspruch nehmen oder einen Antrag auf EigZul stellen. Entscheidet sich der Stpfl. für die Anwendung des § 10 e EStG, so kann er Vorkosten weiterhin nach Maßgabe es § 10 e Abs. 6 EStG wie Sonderausgaben abziehen.

1.2 Wählt der Stpfl. dagegen die EigZul, so ist nach § 19 Abs. 2 EigZulG i. V. mit i. d. F. des JStErgG 1996 ein Vorkostenabzug nach

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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OFD Nürnberg v. 18.06.1997 - S 1999

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