Das neue Jahr ist erst wenige Tage alt und ich wünsche Ihnen ein frohes und glückliches neues Jahr 2021! Ab jetzt begrüße ich Sie an dieser Stelle, weil ich die „Ruder der Redaktion“ von Herrn Rohde übernehmen durfte. Ich möchte mich sehr herzlich bei ihm für alle Hilfe in den letzten Monaten und für seine tolle Art bedanken!
Das letzte Jahr war und das neue Jahr wird immer noch sehr durch die Corona-Pandemie geprägt und verlangt von allen viel Flexibilität. Auch in der Umsatzsteuer gibt es wichtige Neuerungen, durch die wir Sie begleiten werden. So endete am die Niedrigsteuerphase - jetzt gelten wieder die früheren Steuersätze von 19 % bzw. 7 %. Auch die Übergangsfrist nach dem Brexit endete an diesem Tag: Daher unterliegen nun die Waren- und Dienstleistungen mit Großbritannien und Nordirland den für das Drittlandsgebiet geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer, nur für den Warenverkehr mit Nordirland gilt noch eine Sonderregelung.
In unserer aktuellen Ausgabe informieren wir Sie unter anderem über die Haftung bei der Forderungsabtretung – der BFH hat entschieden, dass die Haftung nach § 13c UStG eine Umsatzsteuer voraussetzt, die aufgrund ihrer Steuerfestsetzung fällig ist. Ein Eintrag in die Insolvenztabelle allein genügt hier nicht, wie Udo Vanheiden in seinem ausführt. - in Zeiten der Pandemie besonders aktuell - die umsatzsteuerlichen Herausforderungen im Online-Handel vor. Da die meisten Ladengeschäfte bis mindestens Ende Januar geschlossen bleiben, boomt der Online-Handel ja mit schwindelerregenden Umsatzzahlen. Auch das Jahressteuergesetz 2020 enthält hier einige Neuerungen. Der betrifft die sehr häufige Problematik, wie mit Beiträgen umzugehen ist, die an Fitnessstudios bezahlt werden, die wegen der Pandemie geschlossen haben.
Beste Grüße
Ruth Sterzinger
Fundstelle(n):
USt direkt digital 1 / 2021 Seite 1
PAAAH-65216