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Anhebung der Umsatzsteuersätze ab 1.1.2021
Zweifelsfragen und eventueller Handlungsbedarf, um noch von den abgesenkten Steuersätzen zu profitieren
[i]BMF-Schreiben v. 4.11.2020, NWB AAAAH-63063 Der Gesetzgeber hat durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. (BGBl 2020 I S. 1512) für im 2. Halbjahr 2020 ausgeführte Umsätze den allgemeinen Umsatzsteuersatz auf 16 % und den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf 5 % abgesenkt. Da es sich ausdrücklich nur um eine zeitlich begrenzte Steuersenkung zur Ankurbelung der aufgrund der COVID-19-Pandemie geschwächten Konjunktur handelte, gelten für nach dem ausgeführte Umsätze automatisch wieder die Steuersätze von 19 % bzw. 7 %. Dies kommt im Ergebnis einer Erhöhung der Umsatzsteuersätze ab gleich. Die Unternehmer müssen sich hierauf einstellen, zunächst durch erneute Anpassung ihrer Kassensysteme und Abrechnungssoftware. Es stellen sich aber auch einige materiell-rechtliche Fragen, zu denen die Verwaltung teilweise bereits im BMF-Einführungsschreiben v. (BStBl 2020 I S. 584) Stellung genommen hat. Ergänzend hierzu hat die Verwaltung im ( NWB AAAAH-63063) weitere Klarstellungen vorgenommen und Übergangs- und Vereinfachungsregelungen zur Anhebung der Steuersätze zum getroffen. Möglicherweise Handlungsbedarf vor dem Jahreswechsel 2020/2021 gibt es insbesondere für nicht voll vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger, die noch von den abgesenkten Steuersätzen des 2. Halbjahres 2020 profitieren wollen. Die steuerlichen Berater sollten ihre Mandanten hierauf ggf. hinweisen und geeignete Maßnahmen empfehlen.
Zum Thema ist in der NWB Datenbank aufrufbar:
▶ Corona-Krise: Umsatzsteuersenkung und die Folgen – Checkliste, NWB CAAAH-52071
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
S. 3805
I. Ausgangslage
1. Erwartungen des Gesetzgebers
[i]Rondorf, NWB 28/2020 S. 2068Durch die Absenkung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % und des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 % im zweiten Halbjahr 2020 erwartete der Gesetzgeber eine Stimulierung der Nachfrage und eine Belebung der Konjunktur. Wenn dies auch in der offiziellen Begründung des Gesetzentwurfs nicht zum Ausdruck kam, erwartet die Bundesregierung, dass die Verbraucher – ähnlich wie bei der Anhebung des allgemeinen Steuersatzes von 16 % auf 19 % zum – vor dem Jahresende 2020 kräftig investieren, um von den abgesenkten Steuersätzen des 2. Halbjahres 2020 noch zu profitieren. Hierzu gehört auch, dass Verbraucher den Erwerb von Waren und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen vorziehen, die eigentlich erst im Laufe des Jahres 2021 vorgesehen waren.
2. Verlängerung der Steuersatzabsenkung nicht zu erwarten
[i]Steuersätze erhöhen sich ab 1.1.2021 automatisch auf 19 % bzw. 7 %Der Gesetzgeber hat die Absenkung der Umsatzsteuersätze in § 28 Abs. 1 bis 3 UStG (Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften) geregelt und von vornherein auf in der Zeit vom 1.7. bis ausgeführte Umsätze befristet. Ohne weiteres Zutun des Gesetzgebers gelten damit ab wieder der allgemeine Steuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) und der ermäßigte Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG). Es wurde zwar befürchtet, dass die Wiederanhebung der Steuersätze ab negative Folgen für die Wirtschaft hätte (vgl. BT-Drucks. 19/20332 S. 31). Mitglieder der Bundesregierung und die Bundeskanzlerin selbst haben jedoch noch im Herbst 2020 auf Nachfrage in der Bundespressekonferenz der Verlängerung der Absenkung der Umsatzsteuersätze über das 2. Halbjahr 2020 hinaus eine klare Absage erteilt. Deshalb ist davon auszugehen, dass ab wieder die Steuersätze von 19 % bzw. 7 % anzuwenden sind.
3. Zeitliche Anwendung der Erhöhung der Steuersätze
[i]Leistungszeitpunkt für Steuersatz maßgebendAnders als im Ertragsteuerrecht, wo Änderungen oft vom Zeitpunkt der Bestellung oder des Vertragsabschlusses abhängen, kommt es bei der Änderung von Umsatzsteuersätzen stets auf den Zeitpunkt der Ausführung der Leistung an. In § 28 Abs. 1 bis 3 UStG ist ausdrücklich geregelt, dass die Absenkung der Steuersätze nur für im Zeitraum vom 1.7. bis ausgeführte Umsätze gilt. Damit gelten ab wieder – wie vor dem – die Steuersätze von 19 % bzw. 7 %. Nicht maßgebend für Steuersatzänderungen sind z. B. der Zeitpunkt der Angebotsabgabe, der Bestellung einer Ware oder Dienstleistung, des Vertragsabschlusses, der Rechnungserteilung und des Zahlungseingangs. Dies gilt auch für Unternehmer, die ihre Umsätze zulässigerweise entsprechend § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten versteuern (sog. Ist-Besteuerer).
4. Leistungszeitpunkt richtet sich nach Art des Umsatzes
[i]Der Leistungszeitpunkt differiert nach Art der LeistungDer für die Anwendung der Steuersätze maßgebliche Leistungszeitpunkt richtet sich danach, welche Art von Umsätzen der Unternehmer ausführt. Eine Leistung ist ausgeführt bzw. erbracht bei
Lieferungen (reine Warenlieferungen), wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand erlangt (Verschaffung der Verfügungsmacht). Dies ist bei Abhollieferungen (z. B. bei Einkäufen im Einzelhandel, in Supermärkten oder Baumärkten) der Zeitpunkt der Warenübergabe an den Kunden, meist an der Kasse, bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen der Beginn der Beförderung oder Versendung. Deshalb gelten z. B. für Warenlieferungen im Versandhandel, in denen die Ware vom Versandhändler am einem S. 3806Paketdienst oder Spediteur zum Transport an den Kunden übergeben wird, noch die abgesenkten Steuersätze von 16 % bzw. 5 %. Auf die tatsächliche Ablieferung der Waren an der Haustür des Bestellers (z. B. am ) kommt es bei Beförderungs- und Versendungslieferungen nicht an,
Werklieferungen (§ 3 Abs. 4 UStG) mit der Abnahme des fertigen Werks durch den Auftraggeber (zum Begriff der Werklieferung vgl. NWB MAAAH-59888, sowie die hierzu ergangenen Beiträge von Grambeck, NWB 44/2020 S. 3222, und Liermann, NWB 45/2020 S. 3311),
Lieferungen i. S. des § 3 Abs. 1b UStG (Entnahmen von Waren oder Anlagegegenständen aus dem Unternehmensvermögen) zum Entnahmezeitpunkt (Zeitpunkt der Entnahmehandlung),
sonstigen Leistungen (§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG) zum Zeitpunkt ihrer Vollendung oder Beendung,
Werkleistungen mit der Abnahme des fertigen Werks durch den Auftraggeber,
sonstigen Leistungen i. S. des § 3 Abs. 9a UStG (unentgeltliche Wertabgaben, z. B. Privatnutzung eines Betriebs-Pkw), mit der Ausführung der unentgeltlichen Wertabgaben.
Die Übertragung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nach § 13b UStG stellt keinen eigenen Umsatz dar. Deshalb gelten für die in § 13b Abs. 2 UStG aufgeführten Lieferungen, Werklieferungen usw. die vorstehend bezeichneten Leistungszeitpunkte. Zu den Begriffsbestimmungen und weiteren Aspekten des Leistungszeitpunkts bei den verschiedenen Leistungsarten vgl. Rondorf, NWB 28/2020 S. 2068, unter III.
5. Verzögerungen bei der Leistungsausführung
[i]Leistungszeitpunkt auch bei Verzögerungen maßgebend für den SteuersatzIm Falle von Verzögerungen bei der Ausführung der Leistung spielt es keine Rolle, ob Leistungserbringer oder Leistungsempfänger die Verzögerung verschuldet haben, ob sie auf höherer Gewalt beruht oder unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind. Wird eine für das 2. Halbjahr vorgesehene Leistung entgegen der Absicht der Vertragsparteien tatsächlich erst nach dem Jahreswechsel 2020/2021 ausgeführt (am Silvestertag nach 24 Uhr, Ausnahmen gelten z. B. für Umsätze in der Gastronomie und der Hotellerie, vgl. unten VI, 3), kommen die Steuersätze von 19 % bzw. 7 % zwingend zur Anwendung. Billigkeitsmaßnahmen sind weder im UStG vorgesehen noch hat die Verwaltung solche Regelungen getroffen. Welchen Gesamtpreis (Bruttobetrag) bei zeitlichen Verzögerungen der Leistungsempfänger dem Leistungserbringer schuldet oder ob im Falle der zwingenden Anwendung des 19 %igen bzw. 7 %igen Steuersatzes der Leistungsempfänger einen Schadenersatzanspruch gegen den Leistungserbringer hat, richtet sich nach Zivilrecht. Hierüber müssen im Streitfall die Zivilgerichte durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen entscheiden (vgl. im Einzelnen Rondorf, NWB 40/2020 S. 2987, unter I, 3).