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Anhebung der Umsatzsteuersätze ab 1.1.2021
Der Gesetzgeber hatte die Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % von vornherein auf im 2. Halbjahr 2020 ausgeführte Umsätze befristet. Damit gelten ab automatisch wieder der allgemeine Steuersatz von 19 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Die Verwaltung hat zu damit verbundenen Rechtsfragen im ( NWB AAAAH-63063) Stellung genommen und Übergangs- und [i]BMF-Schreiben v. 4.11.2020, NWB AAAAH-63063 Vereinfachungsregelungen getroffen. Insbesondere nicht und nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger haben ein Interesse daran, Waren und Dienstleistungen noch zu den abgesenkten Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % zu empfangen. Um dies zu erreichen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
Waren und Dienstleistungen noch bis beziehen
[i]Leistungsbezüge evtl. in das Jahr 2020 vorziehenBei Änderungen der Umsatzsteuersätze kommt es stets auf den Zeitpunkt der Leistung an, der für verschiedene Umsatzarten unterschiedlich festgelegt ist. Fällt der Leistungszeitpunkt in das 2. Halbjahr 2020, kommen noch die abgesenkten Steuersätze zur Anwendung. Die einfachste Möglichkeit für Nichtunternehmer (Privatleute al...