Online-Nachricht - Donnerstag, 26.11.2020

Corona/Arbeitsrecht | Regelungen zur Kurzarbeit werden verlängert (BMAS)

Der Bundestag hat am das Beschäftigungssicherungsgesetz ("Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie") in 2./3. Lesung beschlossen. Das Gesetz soll gemeinsam mit zwei weiteren Verordnungen am in Kraft treten.

Das Maßnahmenpaket umfasst folgende Komponenten:

Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie

  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum entstanden ist.

  • Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.

  • Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung, BGBl. I S. 2259

  • Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum verlängert für Betriebe, die bis zum mit der Kurzarbeit begonnen haben.

  • Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum mit der Kurzarbeit begonnen haben.

  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis verlängert. Vom bis werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis begonnen wurde.

Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld, BGBl. I S. 2165

  • Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum .

Hinweis: Der Bundesrat muss dem Beschäftigungssicherungsgesetz noch zustimmen. Die Länderkammer hat ihre Zustimmung bereits signalisiert (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 06.11.2020).

Quelle: BMAS sowie Bundestag online (il)

Fundstelle(n):
NWB CAAAH-64954