Online-Nachricht - Freitag, 06.11.2020

Gesetzgebung | Bundesrat befürwortet verlängerte Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen die Pläne der Bundesregierung, die Corona-bedingten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld zu verlängern. Dies ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom zum Regierungsentwurf eines "Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie" (Beschäftigungssicherungsgesetz - BeschSiG, BR-Drucks. 558/20).

Hintergrund: Die im März eingeführten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld laufen Ende 2020 aus, sollen nun aber verlängert werden, weil die Entwicklung in Wirtschaft und Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten angesichts der COVID-19-Pandemie unsicher sind.

Die geplanten Regelungen:

  • Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw.77 Prozent (für die Leistungssätze 3 bzw. 4) ab dem vierten Monat und auf 80 bzw.87 Prozent ab dem siebten Monat für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis März 2021 entstanden ist, soll bis Ende des Jahres 2021 verlängert werden.

  • Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen sollen durch das geplante Gesetz insoweit verlängert werden, als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.

  • Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für berufliche Weiterbildung in Zeiten des Arbeitsausfalls soll nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

Hinweise:

Das Gesetz muss nun noch vom Bundestag in 2./3. Lesung verabschiedet werden. Danach kommt es noch einmal abschließend in den Bundesrat.

Im Verordnungsweg beschlossen wurden bereits die folgenden Maßnahmen:

  • Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum .

  • Verlängerung der Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) bis zum für Betriebe, die bis zum mit der Kurzarbeit begonnen haben.

  • Verlängerung der Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer bis zum für Verleihbetriebe, die bis zum mit der Kurzarbeit begonnen haben.

  • Verlängerung der vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit bis zum . Vom bis werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis begonnen wurde.

Quellen: Bundesrat kompakt v. , "Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld", BGBl. I S. 2165 sowie "Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung", BGBl. I S. 2259 (il)

Fundstelle(n):
JAAAH-63073