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StuB Nr. 23 vom Seite 921

Steuerliche Teilwertabschreibung

Der Markt- oder Börsenpreis als Anknüpfungsmerkmal für die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung

Vorsitzender Richter am FG Stefan Kolbe, M. Tax

Der Beitrag untersucht unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung, inwieweit der Markt- oder Börsenpreis als Anknüpfungsmerkmal für die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung geeignet ist.

Kolbe, Außerplanmäßige Abschreibungen/Teilwertabschreibungen im Anlagevermögen (HGB, EStG),infoCenter, NWB OAAAE-35805

Kernaussagen
  • Die Teilwertabschreibung setzt im ersten Schritt einen Vergleich zwischen dem Buchwert und dem Teilwert am Bilanzstichtag voraus.

  • Im Wege einer typisierenden Gesetzesauslegung hat der BFH für börsennotierte Aktien eine voraussichtlich dauernde Wertminderung angenommen, wenn der Börsenkurs der Aktie am Bilanzstichtag unter den Anschaffungskosten liegt. Allerdings muss der aktuelle Börsenkurs der Aktie am Abschlussstichtag den Börsenkurs der Aktie bei Anschaffung um mehr als 5 % unterschreiten (Bagatellgrenze).

  • Die Rechtsprechung des BFH zur Teilwertabschreibung bei börsennotierten Aktien beruft sich zu ihrer Begründung auf eine typisierende Gesetzesauslegung. Zugleich wird aber der Rückgriff auf einen Markt- oder Börsenwert dann ausgeschlossen, wenn es konkrete und objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass dieser Markt- oder Börsenwert den tatsächlichen Wert des betreffenden Wirtschaftsguts nicht widerspiegelt.

I. Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG)

1. Vorbemerkungen

[i]Kahle/Hiller, Bewertungsmaßstäbe bei der steuerlichen Gewinnermittlung, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl. 2018, Rz. 895 ff., NWB SAAAG-89788 Für die Bewertung von Wirtschaftsgütern unterscheidet § 6 Abs. 1 EStG grds. zwischen den abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und den anderen, nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallenden Wirtschaftsgütern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Für beide Fallgruppen ist eine Teilwertabschreibung zulässig, wenn der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG). Dabei ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG (bzw. aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. mit Nr. 1 Satz 4 EStG), dass die Bewertungsgrundsätze des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 EStG auch zu den folgenden Bilanzstichtagen anzuwenden sind, es sei denn, der Stpfl. weist für einen nachfolgenden Bilanzstichtag nach, dass der niedrigere Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG angesetzt werden darf. Aus diesem sog. Wertaufholungsgebot folgt zugleich, dass die Bewertung zum einen stichtagsbezogen und zum anderen ohne Bindung an die Bewertung zu vorangegangenen Bilanzstichtagen zu erfolgen hat. Bei der Möglichkeit zur Teilwertabschreibung handelt es sich – im Gegensatz zu der Regelung des § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB – um ein steuerrechtliches Wahlrecht.

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