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Zur Nichtvererblichkeit von Verlustvorträgen i. S. von § 2a Abs. 1 EStG
Anmerkungen zum
Nach dem gehen verbliebene negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz i. S. des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, Satz 5 EStG nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über. Nachfolgend werden zunächst der Sachverhalt und die strittige Rechtsgrundlage kurz dargestellt. Anschließend werden die Entscheidungsgründe des BFH näher beleuchtet. Die Ausführungen enden mit einer kritischen Würdigung der Auffassung des BFH.
Verbliebene negative Einkünfte i. S. des § 2a EStG des Erblassers aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz gehen nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über.
Die Verlustvorträge sind somit nicht vererblich.
In der Gestaltungspraxis ist daher darauf zu achten, dass Verlustvorträge – gleich ob in- oder ausländische – zum Todeszeitpunkt des Erblassers soweit wie möglich verbraucht sind.
I. Sachverhalt
[i]Weiss, Kein Übergang von
Verlusten aus Drittstaaten nach § 2a EStG auf die Erben, NWB 28/2020 S. 2046,
NWB BAAAH-52900
Ruesch,
Praxisrelevante Verlustabzugs- und Verlustausgleichsbeschränkungen im
Einkommensteuerrecht und die Vererblichkeit von Verlustvorträgen, Beilage zu
NWB 39/2020 S. 10,
NWB JAAAH-59098
Meier,
Verlustausgleich – Verlustabzug, infoCenter,
NWB KAAAA-88455 Die Kläger und
Revisionsbeklagten (Kläger) sind miteinander verheiratet und werden zusammen
zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Gesamtrechtsnachfolger seines am
verstorbenen Vaters (V). V erzielte bis zu seinem Tod Einkünfte aus
der Vermietung eines Hauses in der Schweiz. In den Jahren 2002 bis 2005 tätigte
V hohe Renovierungsaufwendungen, die er durch mehrere, bis zu seinem Tode nicht
zurückgeführte Darlehen finanzierte. Zum betrugen die für V nach
§ 2a Abs. 1 Satz 5 EStG in der seinerzeit geltenden Fassung gesondert
festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte 251.907 €. Der Kläger
trat als Gesamtrechtsnachfolger in die Darlehen ein und erzielte in den Jahren
2012 bis 2014 (Streitjahre) eigene (positive) Einkünfte aus der Vermietung des
Hauses, die der Beklagte und Revisionskläger (das FA) der Besteuerung zugrunde
legte. Einen Ausgleich der verbliebenen negativen Einkünfte des V mit den
positiven Einkünften des Klägers ließ das FA nicht zu. Über die deshalb gegen
die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre eingelegten Einsprüche hat das
FA noch nicht entschieden.
Am beantragten die Kläger beim FA jeweils auf den 31.12. der Streitjahre den Erlass von Bescheiden über die Feststellung der verbleibenden negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Schweiz nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG. Dazu führten sie aus, die zum für V festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte seien um positive Einkünfte des V, die er bis zu seinem Tod erzielt habe, zu mindern, so dass die verbleibenden negativen Einkünfte des V zum Todeszeitpunkt noch 202.548 € betragen hätten. Dieser Verlustvortrag sei mit dem Tode des V auf den Kläger als Erben übergegangen. Im Hinblick auf die positiven Einkünfte aus der Vermietung des Hauses, die der Kläger erzielt habe, ergäben sich verbleibende negative Einkünfte i. S. des § 2a EStG zum i. H. von 174.630 €, zum i. H. von 104.590 € und zum i. H. von 45.442 €. Das FA lehnte den Erlass der begehrten Feststellungsbescheide gegenüber den Klägern mit Bescheiden vom ab. Nach erfolglosen Einsprüchen erhoben die Kläger Klage vor dem FG Düsseldorf, welches dieser mit Urteil vom in der Person des Klägers stattgab, während es diese mangels Beschwer in der S. 937Person der Klägerin als unzulässig abwies. Dagegen richtet sich die Revision des FA, das sich auf die Verletzung von Bundesrecht beruft. Das FA beantragt, das hinsichtlich der Person des Klägers aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.