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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 8 SO 57/17

Im Streit ist (nur noch) der Erstattungsanspruch des Klägers für im Zeitraum vom 3. November 2011 bis zum 31. Dezember 2013 für Je. H. (im weiteren Je.) erbrachte Sozialhilfeleistungen i.H.v. von 184.471,11 EUR. Der aufgrund der für den Zwillingsbruder J. H. (im Weiteren: J.) aufgewendeten Kosten geltend gemachte Erstattungsanspruch ist im Berufungsverfahren abgetrennt worden.

Fundstelle(n):
FAAAH-64765

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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 10.09.2020 - L 8 SO 57/17

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