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Die Steuerbefreiung des Familienheims
Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c ErbStG
§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c ErbStG sehen eine sachliche Steuerbefreiung für das „Familienheim“ in drei Fällen vor. Zu Lebzeiten ist eine steuerfreie Übertragung einer Immobilie ausschließlich zugunsten des Ehe- bzw. Lebenspartners möglich, während der steuerfreie Erwerb von Todes wegen darüber hinaus auch zugunsten der Kinder oder in Sonderfällen auch zugunsten der Enkelkinder möglich ist; beim Erwerb von Todes wegen sind allerdings weitergehende Voraussetzungen zu erfüllen. Dadurch eröffnen diese Regelungen Gestaltungsmöglichkeiten. Obwohl die Regelungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c ErbStG jeweils auf den Begriff des „Familienheims“ Bezug nehmen, unterscheiden sich die Voraussetzungen der jeweiligen Steuerbefreiung doch deutlich. Zudem definiert keine der Regelungen den Begriff des „Familienheims“ eindeutig. Daher gehen mit der Anwendung der Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c ErbStG zahlreiche offene Fragen einher, die immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung sind. Der nachfolgende Beitrag widmet sich den bestehenden Fallstricken sowie den Gestaltungsmöglichkeiten, welche die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis c ErbStG bietet. Er basiert auf einem kurzen Überblick über den Anwendungsberei...