OFD Frankfurt am Main - S 7100 A

Veräußerung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen, bei deren Bezug oder Nutzung ein VoSt-Abzug ganz oder teilweise ausgeschlossen war

Die Veräußerung eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenstandes unterliegt auch dann in vollem Umfang der Umsatzsteuer, wenn der Gegenstand ohne das Recht zum Vorsteuerabzug erworben worden ist. Hat der Steuerpflichtige einen sowohl unternehmerisch als auch außerunternehmerisch genutzten Gegenstand nur teilweise seinem Unternehmensvermögen zugeordnet, so unterliegt nur dieser Teil der Veräußerung der Umsatzsbesteuerung, vgl. , Nachfolgeentscheidung zum - Bakcsi (UR 2001, S. 149).

Bei der Bestimmung des Umfangs der Zuordnung von teils unternehmerisch teils außerunternehmerisch genutzten Gegenständen zum Unternehmensvermögen ist ab dem Veranlagungszeitraum 1996 auf die schriftliche Zuordnungsmitteilung des Unternehmens abzustellen (vgl. , BStBl. I, 702; USt-Kartei § 3 - S 7100 - Karte 6).

Hat der Unternehmer spätestens mit Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung des Jahres der erstmaligen Verwendung des Gegenstandes keine Zuordnugneklärung abgegeben, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Unternehmer den Gegenstand insgesamt seinem unternehmerischen Bereich zugeordnet hat. Die steuerliche Behandlung der Vorsteuern von den Gegenstand betreffenden Dienstleistungen ermöglichen grundsätzlich keinen Rückschluss auf den Umfang der Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmensvermögen.

Es ist zu differenzieren zwischen der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für Gebrauch und Instandhaltung eines Gegenstandes und der Behandlung der Aufwendungen für die Lieferung, vgl. a. a. O.

Wird der Gegenstand ausschließlich unternehmerisch genutzt, so ist er zwingend dem Unternehmensvermögen in vollem Umfang zuzurechnen. Das vorgenannte EuGH-Urteil steht dem - ungeachtet vereinzelter anderslautender Literaturstimmenn - nicht entgegen.

Der EuGH weist in dem vorgenannten Urteil darauf hin, dass eine Versteuerung vermieden werden kann, wenn der Gegenstand aus dem Unternehmensvermögen entnommen wird und die spätere Veräußerung im nichtunternehmerischen Bereich erfolgt. Hier stellt sich jedoch die Frage, ob der Tatbestand des Gestaltungsmissbrauchs i. S. d. § 42 AO erfüllt ist. Dies ist nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Entnahme und Veräußerung kommt eine indizielle Bedeutung zu.

Handelt es sich bei dem Veräußerer um einen sogenannten ,,Wiederverkäufer'', so besteht, unter den weiteren Voraussetzungen des § 25 a UStG, die Möglichkeit, die Veräußerung der Differenzbesteuerung zu unterwerfen, vgl. Abschn. 276 a Abs. 4 Satz 3 UStR und USt-Kartei § 25 a - S 7421 - Karte 2.

Die IV 10 (USt-Kartei § 1 - S 7102 - Karte 3), die Rdvfg. vom - S 7102 A - 26 - St IV 10 (St) (USt-Kartei § 1 - S 7102 - Karte 7) sowie die Rdvfg. vom - S 7100 A - 198 - St IV 10 (USt-kartei § 1 - S 7100 - bisherige Karte 42) sind aufgehoben und auszusondern.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7100 A

Fundstelle(n):
NWB EN 1189/2002
IAAAA-77567